§ 10a TNRSG Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird beabsichtigt, ein neuartiges Tabakerzeugnis in Österreich in Verkehr zu bringen, ist dafür eine Zulassung beim Bundesministerium für Gesundheit zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber hat dem Bundesministerium für Gesundheit alle notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure haben Folgendes in elektronischer Form bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdetaillierte Beschreibung des betreffenden neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür;
    2. 2.Ziffer 2Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß der §§ 8, 8c und 10b;Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß der Paragraphen 8,, 8c und 10b;
    3. 3.Ziffer 3verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotential und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;
    4. 4.Ziffer 4verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und derzeitiger Raucherinnen bzw. Raucher;
    5. 5.Ziffer 5sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie erwartete Verbraucherinnen- bzw. Verbraucherwahrnehmungen.
  3. (3)Absatz 3Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit neue oder aktualisierte Informationen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 unverzüglich zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorschreiben.Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 unverzüglich zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorschreiben.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassung ist von der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit zu erteilen, wenn den jeweils geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das betroffene neuartige Tabakerzeugnis entsprochen wird.
  5. (5)Absatz 5Bei Nichteinhaltung der in den Abs. 2, 3 und 8 festgelegten Anforderungen ist die Zulassung nicht zu erteilen bzw. zu widerrufen.Bei Nichteinhaltung der in den Absatz 2,, 3 und 8 festgelegten Anforderungen ist die Zulassung nicht zu erteilen bzw. zu widerrufen.
  6. (1)Absatz einsDie Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des gemeldeten neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß § 8 enthalten. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des gemeldeten neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Paragraph 8, enthalten. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.
  7. (2)Absatz 2Die Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit außerdem Folgendes elektronisch bereitzustellen:Die Meldepflichtigen gemäß Absatz eins, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit außerdem Folgendes elektronisch bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsverfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt,
    2. 2.Ziffer 2verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und derzeitiger Raucher,
    3. 3.Ziffer 3sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie erwartete Verbraucherwahrnehmungen.
  8. (3)Absatz 3Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind neue oder aktualisierte Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 elektronisch zu übermitteln.Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 elektronisch zu übermitteln.
  9. (4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Abs. 1 die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Absatz eins, die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.
  10. (65)Absatz 65Das BundesministeriumDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß der Abs. 2 und 31 bis 4 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.Das BundesministeriumDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß der Absatz 2 und 3eins bis 4 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  11. (7)Absatz 7Die Kosten der Zulassung sind von der Zulassungswerberin bzw. vom Zulassungswerber zu tragen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich:
    1. 1.Ziffer einskostendeckender Gebühren für das Zulassungsverfahren, und
    2. 2.Ziffer 2der Voraussetzungen der Zulassung sowie des Zulassungsverfahrens
    zu erlassen.
  12. (86)Absatz 86Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen dieses GesetzesBundesgesetzes genügen. Welche der Bestimmungen dieses GesetzesBundesgesetzes auf neuartige Tabakerzeugnisse anwendbar sind, richtet sich danach, ob diese Erzeugnisse unter die Definition der rauchlosen Tabakerzeugnisse oder des Rauchtabakerzeugnissesder Rauchtabakerzeugnisse fallen.
  13. (7)Absatz 7Die Kosten der Meldung sind von den Meldepflichtigen zu tragen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der kostendeckenden Gebühren für das Meldeverfahren zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsWird beabsichtigt, ein neuartiges Tabakerzeugnis in Österreich in Verkehr zu bringen, ist dafür eine Zulassung beim Bundesministerium für Gesundheit zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber hat dem Bundesministerium für Gesundheit alle notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure haben Folgendes in elektronischer Form bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdetaillierte Beschreibung des betreffenden neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür;
    2. 2.Ziffer 2Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß der §§ 8, 8c und 10b;Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß der Paragraphen 8,, 8c und 10b;
    3. 3.Ziffer 3verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotential und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;
    4. 4.Ziffer 4verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und derzeitiger Raucherinnen bzw. Raucher;
    5. 5.Ziffer 5sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie erwartete Verbraucherinnen- bzw. Verbraucherwahrnehmungen.
  3. (3)Absatz 3Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit neue oder aktualisierte Informationen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 unverzüglich zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorschreiben.Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 unverzüglich zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorschreiben.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassung ist von der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit zu erteilen, wenn den jeweils geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das betroffene neuartige Tabakerzeugnis entsprochen wird.
  5. (5)Absatz 5Bei Nichteinhaltung der in den Abs. 2, 3 und 8 festgelegten Anforderungen ist die Zulassung nicht zu erteilen bzw. zu widerrufen.Bei Nichteinhaltung der in den Absatz 2,, 3 und 8 festgelegten Anforderungen ist die Zulassung nicht zu erteilen bzw. zu widerrufen.
  6. (1)Absatz einsDie Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des gemeldeten neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß § 8 enthalten. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des gemeldeten neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Paragraph 8, enthalten. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.
  7. (2)Absatz 2Die Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit außerdem Folgendes elektronisch bereitzustellen:Die Meldepflichtigen gemäß Absatz eins, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit außerdem Folgendes elektronisch bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsverfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt,
    2. 2.Ziffer 2verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und derzeitiger Raucher,
    3. 3.Ziffer 3sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie erwartete Verbraucherwahrnehmungen.
  8. (3)Absatz 3Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind neue oder aktualisierte Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 elektronisch zu übermitteln.Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 elektronisch zu übermitteln.
  9. (4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Abs. 1 die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Absatz eins, die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.
  10. (65)Absatz 65Das BundesministeriumDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß der Abs. 2 und 31 bis 4 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.Das BundesministeriumDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß der Absatz 2 und 3eins bis 4 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  11. (7)Absatz 7Die Kosten der Zulassung sind von der Zulassungswerberin bzw. vom Zulassungswerber zu tragen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich:
    1. 1.Ziffer einskostendeckender Gebühren für das Zulassungsverfahren, und
    2. 2.Ziffer 2der Voraussetzungen der Zulassung sowie des Zulassungsverfahrens
    zu erlassen.
  12. (86)Absatz 86Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen dieses GesetzesBundesgesetzes genügen. Welche der Bestimmungen dieses GesetzesBundesgesetzes auf neuartige Tabakerzeugnisse anwendbar sind, richtet sich danach, ob diese Erzeugnisse unter die Definition der rauchlosen Tabakerzeugnisse oder des Rauchtabakerzeugnissesder Rauchtabakerzeugnisse fallen.
  13. (7)Absatz 7Die Kosten der Meldung sind von den Meldepflichtigen zu tragen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der kostendeckenden Gebühren für das Meldeverfahren zu erlassen.

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