§ 16 E-ControlG Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bekannt, teilt er dies der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Absatz 2, vorzugehen ist.
  2. (2)Absatz 2Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der E-ControlRegulierungsbehörde zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß Paragraph 21, der E-ControlRegulierungsbehörde zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 3, zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 28.07.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsWird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bekannt, teilt er dies der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Absatz 2, vorzugehen ist.
  2. (2)Absatz 2Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der E-ControlRegulierungsbehörde zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß Paragraph 21, der E-ControlRegulierungsbehörde zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 3, zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

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