§ 28 E-ControlG Berichtspflichten

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus dem Nationalrat vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die E-ControlRegulierungsbehörde hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die E-ControlRegulierungsbehörde hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in Paragraph 4, genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die E-ControlRegulierungsbehörde hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß § 20i § 15 Abs. 2 und § 20j Energielenkungsgesetz 198227 Abs. 2 EnLG 2012 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (§ 22 GWG 2011, § 37 ElWOG 2010§§ 118 und 123 ElWG) herangezogen werden.Die E-ControlRegulierungsbehörde hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß Paragraph 20 i15, Absatz 2 und Paragraph 20 j27, Energielenkungsgesetz 1982Absatz 2, EnLG 2012 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (Paragraph 22, GWG 2011, Paragraph 37, ElWOG 2010Paragraphen 118 und 123 ElWG) herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß § 42 ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere derdie Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß Paragraph 42, ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Absatz 2, in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere derdie Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 28.07.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus dem Nationalrat vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die E-ControlRegulierungsbehörde hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die E-ControlRegulierungsbehörde hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in Paragraph 4, genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die E-ControlRegulierungsbehörde hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß § 20i § 15 Abs. 2 und § 20j Energielenkungsgesetz 198227 Abs. 2 EnLG 2012 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (§ 22 GWG 2011, § 37 ElWOG 2010§§ 118 und 123 ElWG) herangezogen werden.Die E-ControlRegulierungsbehörde hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß Paragraph 20 i15, Absatz 2 und Paragraph 20 j27, Energielenkungsgesetz 1982Absatz 2, EnLG 2012 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (Paragraph 22, GWG 2011, Paragraph 37, ElWOG 2010Paragraphen 118 und 123 ElWG) herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß § 42 ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere derdie Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß Paragraph 42, ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Absatz 2, in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere derdie Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.

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