§ 28 E-ControlG Berichtspflichten

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die E-Control hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundesministervon der Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Jugend im Wege des MinisterratesTechnologie dem Nationalrat vorzulegen.

(2) Die E-Control hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie, der Agentur sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die E-Control hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß § 20i und § 20j Energielenkungsgesetz 1982 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (§ 22 GWG 2011, § 37 ElWOG 2010) herangezogen werden.

(4) Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreter des Bundesministeriums für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

(1) Die E-Control hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundesministervon der Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Jugend im Wege des MinisterratesTechnologie dem Nationalrat vorzulegen.

(2) Die E-Control hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie, der Agentur sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die E-Control hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß § 20i und § 20j Energielenkungsgesetz 1982 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (§ 22 GWG 2011, § 37 ElWOG 2010) herangezogen werden.

(4) Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreter des Bundesministeriums für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.

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