§ 18 E-ControlG Parlamentarische Kontrolle

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der E-ControlRegulierungsbehörde in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
§ 18.Paragraph 18,

Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der E-ControlRegulierungsbehörde in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.

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