§ 13 NoVAG 1991 Mitwirkung anderer Behörden

Normverbrauchsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12, § 12 § 12a oder § 12a § 12b stattgefunden hat.Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß Paragraph 12, oder, Paragraph 12 a, oder Paragraph 12 b, stattgefunden hat.
  2. (2)Absatz 2Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.
  1. (3)Absatz 3Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.
  2. (4)Absatz 4Das zuständige Finanzamt kann nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer gemäß § 12b Abs. 1 und 3 sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung gemäß § 12b Abs. 1 nicht mehr erfüllt werden, die Aufhebung der Zulassung bei der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, beantragen.Das zuständige Finanzamt kann nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins und 3 sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, nicht mehr erfüllt werden, die Aufhebung der Zulassung bei der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, beantragen.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.09.2022 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz einsBei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12, § 12 § 12a oder § 12a § 12b stattgefunden hat.Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß Paragraph 12, oder, Paragraph 12 a, oder Paragraph 12 b, stattgefunden hat.
  2. (2)Absatz 2Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.
  1. (3)Absatz 3Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.
  2. (4)Absatz 4Das zuständige Finanzamt kann nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer gemäß § 12b Abs. 1 und 3 sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung gemäß § 12b Abs. 1 nicht mehr erfüllt werden, die Aufhebung der Zulassung bei der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, beantragen.Das zuständige Finanzamt kann nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins und 3 sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, nicht mehr erfüllt werden, die Aufhebung der Zulassung bei der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, beantragen.

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