§ 60 AlkStG Zulassung von einfachen Brenngeräten

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich elektronisch einzubringen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann der Antrag auch schriftlich einzubringenerfolgen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2den Aufbewahrungsort.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich elektronisch einzubringen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann der Antrag auch schriftlich einzubringenerfolgen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2den Aufbewahrungsort.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

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