§ 60 AlkStG Zulassung von einfachen Brenngeräten

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

den Aufbewahrungsort.

(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2020

(1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.

den Aufbewahrungsort.

(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

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