(1)Absatz einsBestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkraftt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen. Diese Anzeige kann auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung z... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.(2)Absatz 2Behörde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.Dieses Gesetz regelt in Ergänz... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 01.01.2015 bis 29.12.2025 Inhaltsverzei... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Allgemeines b... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 33 Abs 5a mit 1. Jänner 2010;Paragraph 33, Absatz 5 a, mit 1. Jänner 2010;2.Ziffer 2die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 mit 1. April 20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt in Kraft:1.Ziffer einsim Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;2.Ziffer 2die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;die Paragraphen 6, Absatz 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie 26 Absa... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der in Z 6 genannten Richtlinie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAbfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002; Gesetz BGBl I Nr 84/2024;... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer1.Ziffer einsPflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs 1, 2 oder 3 oder Pflanzensc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.Die Landesregierung wird als zuständige Behörde gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.(2)Absatz 2Auf Informationsbegehren gemäß Art 67 Abs ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2025 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 4 bis 6, § 8 und § 9 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Auf Beitragsleistungen des Fonds für das Jahr 1990 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden.Die Paragraphen 3, Absatz eins u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds werden aufgebracht durch:a)Litera aBeitragsleistungen des Landes;b)Litera bBeitragsleistungen der Gemeinden; c)Litera cErträge angelegter Fondsmittel; d)Litera dsonstige Einkünfte des Fonds.(2)Absatz 2Die Beiträge gemäß Abs 1 lit a un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem ländlichen Straßennetz im Sinne dieses Gesetzes sind alle Straßen und Wege im Lande Salzburg zuzurechnen, diea)Litera aStraßen, auf die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl Nr 286/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 143/2023, Anwendung findet;Straßen, auf die das Bun... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989, in der Fassung de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.(1a)Absatz eins aDie öffentlichen Sitzungen des Landtages können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden.... mehr lesen...
§ 382.Paragraph 382, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:1.Ziffer einsVerordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und de... mehr lesen...
(1)Absatz einsSektorenauftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit Sektorenauftraggebern gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliche Auftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit öffentlichen Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergab... mehr lesen...