§ 121 WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 120 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 129g Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

(4) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.
  2. (1a)Absatz eins aDie öffentlichen Sitzungen des Landtages können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.Die öffentlichen Sitzungen des Landtages können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Artikel 5, Absatz eins, Litera e, der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.
  3. (2)Absatz 2Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 120 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 129g Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten.Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des Paragraph 120, Absatz 4,, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß Paragraph 129 g, Absatz 3, behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten.
  4. (3)Absatz 3Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
  5. (4)Absatz 4Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

Stand vor dem 18.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.10.2019
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 120 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 129g Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

(4) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.
  2. (1a)Absatz eins aDie öffentlichen Sitzungen des Landtages können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.Die öffentlichen Sitzungen des Landtages können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Artikel 5, Absatz eins, Litera e, der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.
  3. (2)Absatz 2Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 120 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 129g Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten.Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des Paragraph 120, Absatz 4,, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß Paragraph 129 g, Absatz 3, behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten.
  4. (3)Absatz 3Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
  5. (4)Absatz 4Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

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