Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(2)Absatz 2Die für den Stadtsenat und die Gemeinderatsausschüsse in deren Geschäftsordnungen vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die Informationsdatenbank erfolgen. § 22 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß.“Die für den Stadtsenat und die Gemeinderatsausschüsse in deren Geschäftsordnungen vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die Informationsdatenbank erfolgen. Paragraph 22, Absatz eins a, letzter Satz gilt sinngemäß.“
entfällt; LGBl. Nr. 11/1987 vom 3. März 1987.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1987, vom 3. März 1987.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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