§ 110 WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die für den Stadtsenat und die Gemeinderatsausschüsse in deren Geschäftsordnungen vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die Informationsdatenbank erfolgen. § 22 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß.“Die für den Stadtsenat und die Gemeinderatsausschüsse in deren Geschäftsordnungen vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die Informationsdatenbank erfolgen. Paragraph 22, Absatz eins a, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 durch Art. I Z. 17 der Novelleentfällt; LGBl. für Wien Nr. 11/1987 aufgehobenvom 3. März 1987.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1987, vom 3. März 1987.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
  1. (2)Absatz 2Die für den Stadtsenat und die Gemeinderatsausschüsse in deren Geschäftsordnungen vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die Informationsdatenbank erfolgen. § 22 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß.“Die für den Stadtsenat und die Gemeinderatsausschüsse in deren Geschäftsordnungen vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die Informationsdatenbank erfolgen. Paragraph 22, Absatz eins a, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 durch Art. I Z. 17 der Novelleentfällt; LGBl. für Wien Nr. 11/1987 aufgehobenvom 3. März 1987.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1987, vom 3. März 1987.

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