§ 104d WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.12.2025

Sofern der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht ausgeschlossen ist, entscheidet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Wiener Berufungssenat über Berufungen gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

In Kraft seit 07.07.2022 bis 31.12.9999
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