§ 103i WStV § 103i

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Den Bauausschüssen obliegt neben der Vorberatung der den Bezirksvertretungen auf Grund der Bauordnung für Wien zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung aller ihnen sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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