§ 103e WStV § 103e

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bezirksvorsteher haben das Einvernehmen hinsichtlich jener im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten herzustellen, die zwei oder mehrere Bezirke berühren und deren Durchführung ein Zusammenwirken der Bezirke erfordert.

(1a) Zur Koordinierung nach Abs. 1 können die Bezirksvorsteher auch schriftliche Vereinbarungen schließen. Diese bedürfen der Unterfertigung durch die Bezirksvorsteher jener Bezirke, deren Angelegenheiten berührt werden sowie der Zustimmung jener anderen Bezirksorgane, die durch den Abschluss gebunden werden sollen. Die beteiligten Bezirke müssen nicht aneinander grenzen.

(1b) Die Vereinbarungen haben als Mindestinhalt den Gegenstand nach § 103 Abs. 1 und allenfalls § 103 Abs. 7, die Dauer der Vereinbarung, die Tragung der Kosten und Auflösungsmöglichkeiten zu regeln.

(2) Kann hinsichtlich dieser Angelegenheiten kein Einvernehmen über die Erstellung oder den Vollzug der Voranschläge der Bezirke gefunden werden, sind die Bezirksvorsteher verpflichtet, die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen.

(3) Die Bezirksvertretung hat die zum Vollzug der Entscheidung des Bürgermeisters erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu setzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103e WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103e WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103e WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103e WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103e WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103d WStV
§ 103f WStV