§ 103g WStV § 103g

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:

1.

Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten;

2.

Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung;

3.

Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, insbesondere zur Lösung der Verkehrsprobleme;

4.

Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und Wege;

5.

Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs und Seniorentreffs;

6.

Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen;

7.

Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung;

8.

Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk;

9.

Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme;

10.

Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten;

11.

Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Brücken sowie von städtischen Wohnhausanlagen, Parkanlagen, Sportanlagen, Schulen und Kindergärten, soweit sich solche Bauwerke für eine Benennung eignen;

12.

Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk;

13.

Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten;

14.

Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes;

15.

Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel;

16.

Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung;

17.

Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuß, vom Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden;

18.

Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindergärten;

19.

Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen;

20.

Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen;

21.

entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013;

22.

Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten;

23.

Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Familienbädern;

24.

Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Saunabädern;

25.

Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen;

26.

Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV);

27.

Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV);

28.

Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV).

(2) Die Überlassung weiterer Gegenstände an die Bezirksvertretungen richtet sich nach § 89.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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