§ 106 WStV § 106

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Magistrat wird, abgesehen von der Magistratsdirektion, dem Stadtrechnungshof und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt.

(2) Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden (§ 49).

(3) Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich ist.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungskreises der amtsführenden Stadträte gegenüber dem Magistratsdirektor sind in der Geschäftsordnung des Magistrats zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 106 WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 106 WStV


Entscheidungen zu § 106 Abs. 1 WStV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 106 WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 106 WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 105 WStV
§ 107 WStV