§ 108 WStV § 108

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.

(3) Die ortspolizeilichen Verordnungen sind, wenn durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien kundzumachen. Sie treten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das die Kundmachung enthaltende Stück des offiziellen Publikationsorgans herausgegeben und versendet wird. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.

(4) Wenn es im Interesse einer raschen und umfassenden Bekanntmachung liegt, kann der Magistrat überdies anordnen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in ihren Häusern an einer Stelle anzuschlagen sind, die den Hausbewohnern zugänglich ist. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 108 WStV


Entscheidungen zu § 108 WStV


Entscheidungen zu § 108 Abs. 1 WStV


Entscheidungen zu § 108 Abs. 2 WStV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 107 WStV
§ 109 WStV