§ 112f WStV § 112f

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Bürgermeister hat die Volksabstimmung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat so auszuschreiben, daß sie an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung stattfinden kann. § 112 b Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ausschreibung einer Volksabstimmung.

(2) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses den Tag der Volksabstimmung und eine genaue Bezeichnung der zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheit zu enthalten. Die Bezeichnung der Angelegenheit ist mit einer Fragestellung derart zu verbinden, daß die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung durch „ja“ oder „nein“ eindeutig erfolgen kann. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirkvertretungen bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 112f WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112f WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 112f WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 112f WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 112f WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 112e WStV
§ 112g WStV