§ 112b WStV § 112b

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat oder Einlangen des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens so auszuschreiben, daß sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung an drei aneinanderfolgenden Tagen stattfinden kann.

(2) Vor der Wahl des Bundespräsidenten, vor Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern sowie vor Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung ist eine Volksbefragung nur auszuschreiben, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Wahltag (Abstimmungstag) durchgeführt werden kann. Andernfalls ist die Volksbefragung so auszuschreiben, daß sie frühestens einen Monat nach dem Wahltag (Abstimmungstag) stattfindet.

(3) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses beziehungsweise des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens den Zeitraum der Volksbefragung und die zu beantwortende Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirksvertretungen bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 112b WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112b WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 112b WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 112b WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 112b WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 112a WStV
§ 112c WStV