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(1) Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.
(2) Auf Auskunftsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die §§ 2 bis 5 des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur - ADDSG-Gesetz anzuwenden.
(1) Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.
(2) Auf Auskunftsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die §§ 2 bis 5 des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur - ADDSG-Gesetz anzuwenden.