§ 23 Sbg. PMG 2014

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.

(2) Auf Auskunftsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die §§ 2 bis 5 des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur - ADDSG-Gesetz anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Auf Informationsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.Auf Informationsbegehren gemäß Artikel 67, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
(1) Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.

(2) Auf Auskunftsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die §§ 2 bis 5 des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur - ADDSG-Gesetz anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Auf Informationsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.Auf Informationsbegehren gemäß Artikel 67, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.

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