Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.10.2025
(1)Absatz einsDie nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.
(2)Absatz 2Auf Informationsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.Auf Informationsbegehren gemäß Artikel 67, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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