§ 26 Sbg. PMG 2014 § 26

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer

1.

Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs 1, 2 oder 3 oder Pflanzenschutzgeräte entgegen § 3 Abs 5 verwendet;

2.

bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht darauf achtet, dass Auswirkungen auf fremde Grundstücke und Kulturen sowie jedes unbeabsichtigte Austreten von Pflanzenschutzmitteln vor allem in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation vermieden werden;

3.

Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs 4 zweiter Satz ausbringt;

4.

bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine geeignete Schutzausrüstung trägt;

5.

Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon für andere Zwecke verwendet;

6.

es entgegen § 3 Abs 8 unterlässt, die betroffenen Eigentümer/innen, Verfügungsberechtigten oder Jagdinhaber/innen zu verständigen;

7.

es entgegen § 3 Abs 9 unterlässt, bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln unverzüglich alle notwendigen Gegenmaßnahmen in die Wege zu leiten oder sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung ausgetretener Pflanzenschutzmittel zu treffen oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

8.

Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen ausbringt, ohne im Besitz einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 2 zu sein;

9.

Bedingungen, Befristungen oder Auflagen in einem Bescheid gemäß § 4 Abs 2 nicht einhält;

10.

Pflanzenschutzmittel entgegen § 5 Abs 1 oder 2 lagert oder deren Behältnisse nicht so kennzeichnet, dass eine Verwechslung mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen ist;

11.

Pflanzenschutzmittel, Restmengen, Verpackungen und Behältnisse, die nicht mehr gebraucht werden oder verwendet werden dürfen, nicht nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entsorgt;

12.

Pflanzenschutzmittel entgegen § 6 Abs 1 verwendet oder verwenden lässt;

13.

Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird, ohne im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12, einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung oder einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG zu sein;

14.

ausschließlich auf Grund einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten, aber nicht mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG Pflanzenschutzmittel über das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässige Ausmaß (§ 9) hinaus beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird;

15.

eine unrichtige Erklärung gemäß § 6 Abs 7 letzter Satz abgibt;

16.

eine ungültig gewordene Ausbildungsbescheinigung nicht ohne unnötigen Aufschub der Behörde zurückstellt;

17.

eine für ungültig erklärte und eingezogene Ausbildungsbescheinigung nicht ohne unnötigen Aufschub der Behörde zurückstellt;

18.

einem Bescheid gemäß dem letzten Satz des § 6 Abs 12 zuwiderhandelt;

19.

Befugnisse, die nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, auf Grund einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 ausübt, ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen, oder auf Grund einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12, auf Grund einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung oder gemäß § 9 auf Grund einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG ausübt, ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen, obwohl die von dem anderen Bundesland oder dem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung nach den für die Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers bzw der Besitzerin aufweist;

20.

als Verwender oder Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln dem § 16 zuwider handelt oder die Ausübung der Befugnisse gemäß § 17 Abs 1 be- oder verhindert;

21.

einem Auftrag gemäß § 19 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt;

22.

bis zum Ablauf des 25. November 2015 Pflanzenschutzmittel verwendet, ohne sachkundig zu sein (§ 29 Abs 3);

23.

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwider handelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, sowie Pflanzenschutzmittel, deren Verpackungen oder Behältnisse, die nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt und gelagert werden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Pflanzenschutzmittel sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des früheren Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Verfügungsberechtigten auszufolgen.

In Kraft seit 26.11.2015 bis 31.12.9999
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