§ 3 Sbg. PMG 2014 § 3

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragene Produkte während der Dauer ihrer Zulassung oder Genehmigung und allfälliger anschließender Aufbrauchfristen gemäß Art 46 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 verwendet werden. Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl I Nr 60, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 86/2009 dürfen mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Kennzeichnung bis längstens ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Frist für ihr Inverkehrbringen gemäß § 15 Abs 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 verwendet werden.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinn des Art 55 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 verwendet werden.

(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen. Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln haben sich vor deren Anwendung vor allem über die gültigen Anwendungsbestimmungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels einschließlich allenfalls erforderlicher Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei Unfällen ausreichend Kenntnis zu verschaffen.

(4) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist darauf zu achten, dass Auswirkungen auf fremde Grundstücke und Kulturen sowie jedes unbeabsichtigte Austreten von Pflanzenschutzmitteln vor allem in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation vermieden werden. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist nur dann zulässig, wenn wenigstens annähernd Windstille herrscht. Verbliebene Restmengen sind sicher zu lagern oder schadlos zu beseitigen (§ 5 Abs 3).

(5) Es dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, deren Beschaffenheit und Wartung eine sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Pflanzenschutzgeräte müssen jedenfalls so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch

1.

das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet werden und

2.

Pflanzenschutzmittel nur in dem für die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme erforderlichen Ausmaß ausgebracht werden können.

(6) Soweit erforderlich haben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln alle Beteiligten eine geeignete Schutzausrüstung (Schutzkleidung, Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Handschuhe, Schuhe udgl) zu tragen.

(7) Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden.

(8) Sind durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf fremde Nachbargrundstücke oder Nutz-, Haus- oder jagdbare Tiere zu erwarten oder sind solche Auswirkungen schon eingetreten, haben die Verwender und Verwenderinnen der Pflanzenschutzmittel oder eine für die Verwendung verantwortliche Person unverzüglich die betroffenen Eigentümer/innen, Verfügungsberechtigten oder Jagdinhaber/innen zu verständigen.

(9) Bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln sind unverzüglich alle notwendigen Gegenmaßnahmen einzuleiten. Insbesondere sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung ausgetretener Pflanzenschutzmittel zu treffen. Handelt es sich dabei um größere Mengen an Pflanzenschutzmitteln oder besteht die Gefahr einer umweltgefährdenden Verunreinigung von Wasser oder Boden, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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