§ 2 Sbg. PMG 2014 § 2

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Berater oder Beraterin: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbstständige und öffentliche Beratungsdienste;

2.

beruflicher Verwender oder berufliche Verwenderin: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender/innen, Techniker/innen, Arbeitgeber/innen sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt werden;

3.

Grundwasser: das gesamte unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

4.

gute Pflanzenschutzpraxis: eine Praxis bei der Behandlung bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln gemäß Art 3 Z 18 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009;

5.

integrierter Pflanzenschutz: eine Praxis, die auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme abstellt und natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen fördert durch

a)

die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und

b)

die (Mit-)Anwendung von geeigneten Maßnahmen, welche

-

der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken,

-

die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden in einem wirtschaftlich und ökologisch vertretbaren Ausmaß sicherstellen und

-

die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduzieren oder minimieren;

6.

Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

7.

nicht-chemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung im Sinn des Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009;

8.

Oberflächengewässer: alle an der Erdoberfläche stehenden oder zum überwiegenden Teil fließenden Gewässer, ausgenommen das Grundwasser;

9.

Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, wie Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu- und Stäubegeräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich deren Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Siebe, Filter und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;

10.

Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinn des Art 2 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009;

11.

Richtlinie 2009/128/EG: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009, in der Fassung der im ABl Nr L 161 vom 29. Juni 2010 kundgemachten Berichtigung;

12.

Sensible Gebiete:

a)

Gebiete, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinn des Art 3 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 genutzt werden, wie öffentliche Parks und Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Schulgelände, Kinderspielplätze sowie Gebiete in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen;

b)

Gebiete, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften in Umsetzung eines der folgenden unionsrechtlichen Rechtsakte als Schutzgebiete ausgewiesen sind:

aa)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl Nr L 327 vom 22. Dezember 2000, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1013/2006, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009 ("Wasserrahmenrichtlinie");

bb)

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl Nr L 323 vom 3. Dezember 2008 ("Vogelschutz-Richtlinie");

cc)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr 20 vom 26. Jänner 2010 ("Vogelschutz-Richtlinie“ - kodifizierte Fassung);

dd)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006 ("FFH-Richtlinie");

c)

vor kurzem behandelte Flächen, die von landwirtschaftlichen Arbeitskräften genutzt werden oder diesen zugänglich sind;

13.

Verordnung (EG) Nr 1107/2009: Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009;

14.

Verwender oder Verwenderin: jede Person, die Pflanzenschutzmittel eigenhändig verwendet;

15.

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung.

Im RIS seit 12.12.2018 Zuletzt aktualisiert am 12.12.2018 Gesetzesnummer 20000878 Dokumentnummer LSB40021695 Zum Seitenanfang . Über diese Seite
  • © 2018 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Sbg. PMG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Sbg. PMG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Sbg. PMG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Sbg. PMG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Sbg. PMG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PMG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Sbg. PMG 2014
§ 3 Sbg. PMG 2014