§ 12 Sbg. PMG 2014 § 12

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Landesregierung hat

1.

den Aktionsplan in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Auswirkungen und Bedingungen gemäß § 11 Abs 4 Z 2 und 3 sowie der relevanten Interessengruppen gemäß § 11 Abs 4 Z 4 gegebenenfalls an die aktuellen Erfordernisse anzupassen;

2.

jede Änderung des Aktionsplans unverzüglich dem Bundesminister oder Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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