§ 19 Sbg. PMG 2014

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Besteht der begründete Verdacht, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde der zuwiderhandelnden Person unabhängig von einer Bestrafung aufzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder
    2. 2.Ziffer 2die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist.die Herstellung eines den Zielsetzungen des Paragraph eins, bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, oder bestellte oder anerkannte Überwachungsorgane nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, oder bestellte oder anerkannte Überwachungsorgane nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Kann ein Auftrag gemäß Abs 1 oder eine Anordnung gemäß Abs 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.Kann ein Auftrag gemäß Absatz eins, oder eine Anordnung gemäß Absatz 2, aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Sbg. PMG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Sbg. PMG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Sbg. PMG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Sbg. PMG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Sbg. PMG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PMG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 Sbg. PMG 2014
§ 20 Sbg. PMG 2014