§ 19 Sbg. PMG 2014

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde der zuwiderhandelnden Person unabhängig von einer Bestrafung aufzutragen:

1.

die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder

2.

die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, eine anerkannte Pflanzenschutzeinrichtung oder ein bestelltes Pflanzenschutzorgan nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.

(3) Kann ein Auftrag gemäß Abs 1 oder eine Anordnung gemäß Abs 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.

  1. (1)Absatz eins,Besteht der begründete Verdacht, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde der zuwiderhandelnden Person unabhängig von einer Bestrafung aufzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder
    2. 2.Ziffer 2die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist.die Herstellung eines den Zielsetzungen des Paragraph eins, bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, oder bestellte oder anerkannte Überwachungsorgane nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, oder bestellte oder anerkannte Überwachungsorgane nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Kann ein Auftrag gemäß Abs 1 oder eine Anordnung gemäß Abs 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.Kann ein Auftrag gemäß Absatz eins, oder eine Anordnung gemäß Absatz 2, aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2026
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde der zuwiderhandelnden Person unabhängig von einer Bestrafung aufzutragen:

1.

die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder

2.

die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, eine anerkannte Pflanzenschutzeinrichtung oder ein bestelltes Pflanzenschutzorgan nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.

(3) Kann ein Auftrag gemäß Abs 1 oder eine Anordnung gemäß Abs 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.

  1. (1)Absatz eins,Besteht der begründete Verdacht, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde der zuwiderhandelnden Person unabhängig von einer Bestrafung aufzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder
    2. 2.Ziffer 2die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist.die Herstellung eines den Zielsetzungen des Paragraph eins, bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, oder bestellte oder anerkannte Überwachungsorgane nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, oder bestellte oder anerkannte Überwachungsorgane nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Kann ein Auftrag gemäß Abs 1 oder eine Anordnung gemäß Abs 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.Kann ein Auftrag gemäß Absatz eins, oder eine Anordnung gemäß Absatz 2, aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.

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