§ 16 Sbg. PMG 2014

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.07.2026

Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet:

  1. 1.Ziffer einsden Organen der Überwachungsbehörden und den bestellten oder anerkannten Überwachungsorganen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben
    1. a)Litera adas jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;
    2. b)Litera balle erforderlichen Auskünfte, im Besonderen über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln wahrheitsgemäß zu erteilen;
    3. c)Litera calle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher (§ 3a), Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen;alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher (Paragraph 3 a,), Aufzeichnungen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107 aus 2009, und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen;
    4. d)Litera dalle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, zugänglich zu machen;
    5. e)Litera ejede sonstige Unterstützung zu gewähren;
  2. 2.Ziffer 2die Entnahme von Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, sowie die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher, Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln und die Anfertigung von Abschriften oder Kopien davon durch die im § 17 Abs 1 angeführten Organe zu gestatten.die Entnahme von Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, sowie die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher, Aufzeichnungen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107 aus 2009, und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln und die Anfertigung von Abschriften oder Kopien davon durch die im Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Organe zu gestatten.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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