§ 16 Sbg. PMG 2014 § 16

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet:

1.

den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie den bestellten Pflanzenschutzorganen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben

a)

das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;

b)

alle erforderlichen Auskünfte, im Besonderen über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln wahrheitsgemäß zu erteilen;

c)

alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher (§ 29 Abs 5), Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen;

d)

alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, zugänglich zu machen;

e)

jede sonstige Unterstützung zu gewähren;

2.

die Entnahme von Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, sowie die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher, Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln und die Anfertigung von Abschriften oder Kopien davon durch die im § 17 Abs 1 angeführten Organe zu gestatten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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