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Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet:
1. | den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie den bestellten Pflanzenschutzorganen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben | |||||||||
a) | das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen; | |||||||||
b) | alle erforderlichen Auskünfte, im Besonderen über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln wahrheitsgemäß zu erteilen; | |||||||||
c) | alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher (§ 29 Abs 5), Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen; | |||||||||
d) | alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, zugänglich zu machen; | |||||||||
e) | jede sonstige Unterstützung zu gewähren; | |||||||||
2. | die Entnahme von Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, sowie die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher, Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln und die Anfertigung von Abschriften oder Kopien davon durch die im § 17 Abs 1 angeführten Organe zu gestatten. | |||||||||
Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet:
1. | den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie den bestellten Pflanzenschutzorganen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben | |||||||||
a) | das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen; | |||||||||
b) | alle erforderlichen Auskünfte, im Besonderen über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln wahrheitsgemäß zu erteilen; | |||||||||
c) | alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher (§ 29 Abs 5), Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen; | |||||||||
d) | alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, zugänglich zu machen; | |||||||||
e) | jede sonstige Unterstützung zu gewähren; | |||||||||
2. | die Entnahme von Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, sowie die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher, Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln und die Anfertigung von Abschriften oder Kopien davon durch die im § 17 Abs 1 angeführten Organe zu gestatten. | |||||||||