§ 29 Sbg. PMG 2014

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.10.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsim Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;die Paragraphen 6, Absatz 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie 26 Absatz eins, Ziffer 14 bis 19 mit 26. November 2013;
    3. 3.Ziffer 3die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.die Paragraphen 6, Absatz 2 und 3 sowie 26 Absatz eins, Ziffer 13, mit 26. November 2015.
  2. (2)Absatz 2Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr 85/2010 tritt mit dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1991,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, und Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2010, tritt mit dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Von dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 dürfen außer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 9 Pflanzenschutzmittel nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Als sachkundig gelten Personen, dieVon dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 dürfen außer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Paragraph 9, Pflanzenschutzmittel nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Als sachkundig gelten Personen, die
    1. 1.Ziffer einseine im § 6 Abs 5 Z 1 bis 4 dieses Gesetzes angeführte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben;eine im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 dieses Gesetzes angeführte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben;
    2. 2.Ziffer 2im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12 oder einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Ausbildungsbescheinigung sind;im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 4,, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 12, oder einer mit Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellten Ausbildungsbescheinigung sind;
    3. 3.Ziffer 3bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Ausbildung gemäß § 3 Abs 2 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr 85/2010, ausgenommen einen Ausbildungskurs für die Punktanwendung von nur mindergiftigen Herbiziden gemäß § 3 Abs 2 Z 1 vorletzter Satz des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, erfolgreich abgeschlossen haben.bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, und Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2010,, ausgenommen einen Ausbildungskurs für die Punktanwendung von nur mindergiftigen Herbiziden gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, vorletzter Satz des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, erfolgreich abgeschlossen haben.
  4. (4)Absatz 4Als fachkundig im Sinn des § 6 Abs 5 gelten, wenn der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 bis zum Ablauf des 25. November 2015 gestellt wird, auch Personen, dieAls fachkundig im Sinn des Paragraph 6, Absatz 5, gelten, wenn der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 4 bis zum Ablauf des 25. November 2015 gestellt wird, auch Personen, die
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Ausbildung gemäß Abs 3 Z 3 erfolgreich abgeschlossen haben;innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, erfolgreich abgeschlossen haben;
    2. 2.Ziffer 2eine Ausbildung gemäß Abs 3 Z 3 vor mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung und innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einen Fortbildung gemäß § 6 Abs 5 erfolgreich abgeschlossen haben;eine Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, vor mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung und innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einen Fortbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, erfolgreich abgeschlossen haben;
    3. 3.Ziffer 3eine Ausbildung gemäß Abs 3 Z 3 vor mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgreich abgeschlossen haben und innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine mit der regelmäßige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.eine Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, vor mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgreich abgeschlossen haben und innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine mit der regelmäßige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.Im Fall der Z 3 ist die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung mit drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung zu befristen.Im Fall der Ziffer 3, ist die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung mit drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung zu befristen.
  5. (5)Absatz 5Ausbildungen gemäß Abs 3 Z 3 gelten als Ausbildungen gemäß § 6 Abs 5.Ausbildungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, gelten als Ausbildungen gemäß Paragraph 6, Absatz 5,
  6. (6)Absatz 6Verordnungen auf Grund des § 21 Abs 1 Z 3 bis 5 können bereits vor dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.Verordnungen auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 können bereits vor dem im Absatz eins, Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
  7. (7)Absatz 7Spritztagebücher gemäß § 4 Abs 11 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl Nr 79/1991, sind durch vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geführt worden sind, weiter aufzubewahren.Spritztagebücher gemäß Paragraph 4, Absatz 11, des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1991,, sind durch vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geführt worden sind, weiter aufzubewahren.
  8. (8)Absatz 8Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, gilt als Verordnung im Sinn dieses Gesetzes. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1993,, gilt als Verordnung im Sinn dieses Gesetzes.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 6 Abs 5, (§) 8, 10 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 6, Absatz 5,, (§) 8, 10 und 28 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 2, 11 Abs 4, 21 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 2,, 11 Absatz 4,, 21 Absatz eins und 22 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 28, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis und § 23 Abs 2 sowie § 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 23, Absatz 2, sowie Paragraph 27, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
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