§ 29 Sbg. PMG 2014 § 29

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:

1.

im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;

2.

die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;

3.

die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.

(2) Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr 85/2010 tritt mit dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.

(3) Von dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 dürfen außer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 9 Pflanzenschutzmittel nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Als sachkundig gelten Personen, die

1.

eine im § 6 Abs 5 Z 1 bis 4 dieses Gesetzes angeführte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben;

2.

im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12 oder einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Ausbildungsbescheinigung sind;

3.

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Ausbildung gemäß § 3 Abs 2 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr 85/2010, ausgenommen einen Ausbildungskurs für die Punktanwendung von nur mindergiftigen Herbiziden gemäß § 3 Abs 2 Z 1 vorletzter Satz des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, erfolgreich abgeschlossen haben.

(4) Als fachkundig im Sinn des § 6 Abs 5 gelten, wenn der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 bis zum Ablauf des 25. November 2015 gestellt wird, auch Personen, die

1.

innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Ausbildung gemäß Abs 3 Z 3 erfolgreich abgeschlossen haben;

2.

eine Ausbildung gemäß Abs 3 Z 3 vor mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung und innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einen Fortbildung gemäß § 6 Abs 5 erfolgreich abgeschlossen haben;

3.

eine Ausbildung gemäß Abs 3 Z 3 vor mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgreich abgeschlossen haben und innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine mit der regelmäßige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.

Im Fall der Z 3 ist die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung mit drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung zu befristen.

(5) Ausbildungen gemäß Abs 3 Z 3 gelten als Ausbildungen gemäß § 6 Abs 5.

(6) Verordnungen auf Grund des § 21 Abs 1 Z 3 bis 5 können bereits vor dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

(7) Spritztagebücher gemäß § 4 Abs 11 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl Nr 79/1991, sind durch vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geführt worden sind, weiter aufzubewahren.

(8) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, gilt als Verordnung im Sinn dieses Gesetzes.

(9) Die §§ 6 Abs 5, (§) 8, 10 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(10) Die §§ 2, 11 Abs 4, 21 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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