Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 (Sbg. PMG 2014) Fundstelle

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.10.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025
  3. § 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018
  4. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

         § 1      Ziele und Anwendungsbereich

         § 2      Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

         § 3      Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

         § 4      Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

         § 5      Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

         § 6      Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz

         § 7      Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

         § 8      Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

         § 9      Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

         § 10    Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

3. Abschnitt

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

         § 11    Inhalte des Aktionsplans

         § 12    Überprüfung des Aktionsplans

         § 13    Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

4. Abschnitt

Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

         § 14    Überwachung

         § 15    Besondere Überwachungsorgane

         § 16    Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

         § 17    Befugnisse und Pflichten der Organe

         § 18    Entnahme und Untersuchung von Proben

         § 19    Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 20    Behörden

         § 21    Verordnungen der Landesregierung

         § 22    Verarbeitung personenbezogener Daten

         § 23    Auskunftspflicht

         § 24    Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

         § 25    Berichtspflichten

         § 26    Strafbestimmungen

         § 27    Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

         § 28    Umsetzungshinweis

         § 29    In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

         Anlage  Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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