§ 14 Sbg. PMG 2014 § 14

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Abs 1 nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der notwendigen technischen Ausstattung (Labors etc) die gemäß § 6 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichtete Pflanzenschutzstelle, anerkannte Pflanzenschutzeinrichtungen oder bestellte Pflanzenschutzorgane (§ 15) heranziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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