§ 14 Sbg. PMG 2014

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sind die Landesregierung, die Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) sowie die Bezirksverwaltungsbehörden (Überwachungsbehörden).
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Überwachung, wozu sie erforderlichenfalls die entsprechenden Leitlinien und Anweisungen zu treffen hat, koordiniert die amtlichen Kontrollen, auch mit den anderen Ländern und dem Bund, und ist verantwortlich für die Auskunftserteilung und die Berichtspflichten gegenüber dem Bund und der Europäischen Kommission. Die Landesregierung kann jederzeit Überwachungsmaßnahmen veranlassen oder aus Eigenem durchführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) überwacht nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch die beruflichen Verwender und Verwenderinnen. Ihr obliegt dabei auch die Überwachung des beruflichen Einsatzes von Pflanzenschutzgeräten sowie der Einhaltung der Vorschriften betreffend die Überprüfung von deren Funktionstüchtigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch nicht-berufliche Verwender und Verwenderinnen (Haus- und Kleingartenbereich). Überwachungsmaßnahmen sind nur im Fall eines begründeten Verdachtes der Übertretung dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen durchzuführen. Zur Unterstützung können die Bezirksverwaltungsbehörden die Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) heranziehen.
  5. (5)Absatz 5,Die Überwachungsorgane der Landesregierung, der Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) und der Bezirksverwaltungsbehörden können von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des oder der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In solchen Fällen ist der oder die Beschuldigte in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines oder ihres Verhaltens hinzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall des begründeten Verdachtes, dass den Bestimmungen des Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht nachgekommen wird, fordern die Überwachungsorgane der Landesregierung, der Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) und der Bezirksverwaltungsbehörden die zuwiderhandelnden Personen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, gegebenenfalls unter Festsetzung einer Frist, auf. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde Mitteilung zu machen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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