§ 21 Sbg. PMG 2014 § 21

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Landesregierung hat, soweit es

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zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele,

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zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen, zum Schutz des Trink- oder Grundwassers (§ 2 Z 3) oder von Oberflächengewässern (§ 2 Z 8) oder zum Schutz der Umwelt oder der biologischen Vielfalt vor allem in sensiblen Gebieten (§ 2 Z 12),

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zur Durchführung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes oder

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zur Umsetzung der im § 28 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich oder

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im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten, gelegen ist,

nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Diese können betreffen:

1.

in Bezug auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

a)

ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von bestimmten Pflanzenschutzmitteln, bestimmter Arten von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmter Wirkstoffe, Safener, Synergisten oder Beistoffe von Pflanzenschutzmitteln;

b)

ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung bestimmter Zubereitungs- oder Ausbringungsarten;

c)

die Anwendung von bestimmten Risikominderungsmaßnahmen, mit denen das Risiko einer Verschmutzung außerhalb der Anwendungsfläche etwa durch Abdrift, Drainage- oder Oberflächenabfluss verringert wird, wie die Einrichtung von Puffer- oder Schutzzonen;

d)

die Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln vor ihrer Anwendung;

e)

die Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln;

f)

die gemäß Art 67 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 zu führenden Aufzeichnungen;

g)

nähere Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausbringung von Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen;

h)

Voraussetzungen, Art und Umfang der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch ausreichend eingeschulte und zuverlässige Personen zu Ausbildungszecken, zur Punktanwendung oder im Rahmen von einfachen Hilfstätigkeiten unter der Aufsicht des Besitzers oder der Besitzerin einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12 oder einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung;

2.

in Bezug auf Pflanzenschutzgeräte unter Bedachtnahme auf die Art ihrer Verwendung und ihren Verwendungsumfang

a)

die Wartung, Handhabung und Reinigung von Pflanzenschutzgeräten;

b)

die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte;

c)

die zeitlichen Abstände der Überprüfungen;

d)

die Anforderungen an die Überprüfungen;

e)

die Kennzeichnung von überprüften Pflanzenschutzgeräten, das Aussehen und die Beschaffenheit des Prüfbefundes sowie die Angaben, die in diesen aufzunehmen sind;

f)

die Anerkennung von in anderen Bundesländern oder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchgeführten Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten;

3.

die Erlangung und Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung durch berufliche Verwender und Verwenderinnen sowie Berater und Beraterinnen, insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen zu Ausbildungs- oder Fortbildungskursen, den Inhalt, die Dauer und den Abschluss von Ausbildungs- oder Fortbildungskursen, den Umfang der einzelnen Gegenstände und das für die Teilnahme an einem Aus- oder Fortbildungskurs (§ 7 Abs 2 ) zu entrichtende Entgelt;

4.

das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung sowie weitere Angaben, die in diese aufzunehmen sind;

5.

die Anerkennung von bestimmten Kursen, Lehrgängen, Schulabschlüssen oder Studien, insbesondere auch solche aus anderen Mitgliedstaaten, als Aus- oder Fortbildungen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer solchen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln oder eines Beraters oder einer Beraterin geeignet sind, wenn durch diese die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der Anlage in ausreichendem Ausmaß erworben werden;

6.

die Gleichstellung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG mit den Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs 4.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Anlage an Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung anzupassen.

(3) Betrifft eine Verordnung gemäß Abs 1 Z 1 ein sensibles Gebiet, hat die Landesregierung auf der Grundlage einschlägiger Risikobewertungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen an die notwendige Hygiene, die Gesundheit und die biologische Vielfalt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln soweit wie möglich einzuschränken, die bevorzugte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko im Sinn der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und den Einsatz von biologischen Methoden für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung anzustreben und geeignete Risikomanagementmaßnahmen festzulegen.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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