§ 14 Sbg. PMG 2014

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Abs 1 nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der notwendigen technischen Ausstattung (Labors etc) die gemäß § 6 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichtete Pflanzenschutzstelle, anerkannte Pflanzenschutzeinrichtungen oder bestellte Pflanzenschutzorgane (§ 15) heranziehen.

  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sind die Landesregierung, die Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) sowie die Bezirksverwaltungsbehörden (Überwachungsbehörden).
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Überwachung, wozu sie erforderlichenfalls die entsprechenden Leitlinien und Anweisungen zu treffen hat, koordiniert die amtlichen Kontrollen, auch mit den anderen Ländern und dem Bund, und ist verantwortlich für die Auskunftserteilung und die Berichtspflichten gegenüber dem Bund und der Europäischen Kommission. Die Landesregierung kann jederzeit Überwachungsmaßnahmen veranlassen oder aus Eigenem durchführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) überwacht nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch die beruflichen Verwender und Verwenderinnen. Ihr obliegt dabei auch die Überwachung des beruflichen Einsatzes von Pflanzenschutzgeräten sowie der Einhaltung der Vorschriften betreffend die Überprüfung von deren Funktionstüchtigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch nicht-berufliche Verwender und Verwenderinnen (Haus- und Kleingartenbereich). Überwachungsmaßnahmen sind nur im Fall eines begründeten Verdachtes der Übertretung dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen durchzuführen. Zur Unterstützung können die Bezirksverwaltungsbehörden die Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) heranziehen.
  5. (5)Absatz 5,Die Überwachungsorgane der Landesregierung, der Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) und der Bezirksverwaltungsbehörden können von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des oder der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In solchen Fällen ist der oder die Beschuldigte in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines oder ihres Verhaltens hinzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall des begründeten Verdachtes, dass den Bestimmungen des Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht nachgekommen wird, fordern die Überwachungsorgane der Landesregierung, der Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) und der Bezirksverwaltungsbehörden die zuwiderhandelnden Personen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, gegebenenfalls unter Festsetzung einer Frist, auf. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde Mitteilung zu machen.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2026
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Abs 1 nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der notwendigen technischen Ausstattung (Labors etc) die gemäß § 6 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichtete Pflanzenschutzstelle, anerkannte Pflanzenschutzeinrichtungen oder bestellte Pflanzenschutzorgane (§ 15) heranziehen.

  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sind die Landesregierung, die Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) sowie die Bezirksverwaltungsbehörden (Überwachungsbehörden).
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Überwachung, wozu sie erforderlichenfalls die entsprechenden Leitlinien und Anweisungen zu treffen hat, koordiniert die amtlichen Kontrollen, auch mit den anderen Ländern und dem Bund, und ist verantwortlich für die Auskunftserteilung und die Berichtspflichten gegenüber dem Bund und der Europäischen Kommission. Die Landesregierung kann jederzeit Überwachungsmaßnahmen veranlassen oder aus Eigenem durchführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) überwacht nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch die beruflichen Verwender und Verwenderinnen. Ihr obliegt dabei auch die Überwachung des beruflichen Einsatzes von Pflanzenschutzgeräten sowie der Einhaltung der Vorschriften betreffend die Überprüfung von deren Funktionstüchtigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch nicht-berufliche Verwender und Verwenderinnen (Haus- und Kleingartenbereich). Überwachungsmaßnahmen sind nur im Fall eines begründeten Verdachtes der Übertretung dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen durchzuführen. Zur Unterstützung können die Bezirksverwaltungsbehörden die Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) heranziehen.
  5. (5)Absatz 5,Die Überwachungsorgane der Landesregierung, der Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) und der Bezirksverwaltungsbehörden können von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des oder der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In solchen Fällen ist der oder die Beschuldigte in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines oder ihres Verhaltens hinzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall des begründeten Verdachtes, dass den Bestimmungen des Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht nachgekommen wird, fordern die Überwachungsorgane der Landesregierung, der Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) und der Bezirksverwaltungsbehörden die zuwiderhandelnden Personen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, gegebenenfalls unter Festsetzung einer Frist, auf. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde Mitteilung zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten