Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 (Sbg. PMG 2014) Fundstelle

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

Gesetz vom 11. Dezember 2013 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014)
StF: LGBl Nr 102/2013 (Blg LT 15. GP: RV 152, AB 215, jeweils 2. Sess)

Änderung

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

§ 1

Ziele und Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

§ 3 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz

§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

§ 8 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

3. Abschnitt

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 3

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 4

Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

§ 5

Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

§ 6

Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz

§ 7

Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

§ 8

Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

§ 9

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 10

Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

§ 11 Inhalte des Aktionsplans

§ 12 Überprüfung des Aktionsplans

§ 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

4. Abschnitt

Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

3. Abschnitt

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 14 Überwachung

§ 15 Besondere Überwachungsorgane

§ 16 Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe

§ 18 Entnahme und Untersuchung von Proben

§ 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 11

Inhalte des Aktionsplans

§ 12

Überprüfung des Aktionsplans

§ 13

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

4. Abschnitt

Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 20 Behörden

§ 14

Überwachung

§ 15

Besondere Überwachungsorgane

§ 16

Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

§ 17

Befugnisse und Pflichten der Organe

§ 18

Entnahme und Untersuchung von Proben

§ 19

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 21 Verordnungen der Landesregierung

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 22 Verwendung und Übermittlung von Daten

§ 23 Auskunftspflicht

§ 24 Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

§ 25 Berichtspflichten

§ 26 Strafbestimmungen

§ 27 Verweisungen auf Bundesrecht

§ 28 Umsetzungshinweis

§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

§ 20

Behörden

§ 21

Verordnungen der Landesregierung

§ 22

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23

Auskunftspflicht

§ 24

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

§ 25

Berichtspflichten

§ 26

Strafbestimmungen

§ 27

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 28

Umsetzungshinweis

§ 29

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage

Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

Anmerkung

Zu LGBl Nr 102/2013: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
1. im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
2. die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;
3. die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.11.2018

Gesetz vom 11. Dezember 2013 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014)
StF: LGBl Nr 102/2013 (Blg LT 15. GP: RV 152, AB 215, jeweils 2. Sess)

Änderung

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

§ 1

Ziele und Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

§ 3 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz

§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

§ 8 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

3. Abschnitt

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 3

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 4

Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

§ 5

Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

§ 6

Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz

§ 7

Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

§ 8

Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

§ 9

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 10

Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

§ 11 Inhalte des Aktionsplans

§ 12 Überprüfung des Aktionsplans

§ 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

4. Abschnitt

Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

3. Abschnitt

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 14 Überwachung

§ 15 Besondere Überwachungsorgane

§ 16 Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe

§ 18 Entnahme und Untersuchung von Proben

§ 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 11

Inhalte des Aktionsplans

§ 12

Überprüfung des Aktionsplans

§ 13

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

4. Abschnitt

Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 20 Behörden

§ 14

Überwachung

§ 15

Besondere Überwachungsorgane

§ 16

Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

§ 17

Befugnisse und Pflichten der Organe

§ 18

Entnahme und Untersuchung von Proben

§ 19

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 21 Verordnungen der Landesregierung

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 22 Verwendung und Übermittlung von Daten

§ 23 Auskunftspflicht

§ 24 Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

§ 25 Berichtspflichten

§ 26 Strafbestimmungen

§ 27 Verweisungen auf Bundesrecht

§ 28 Umsetzungshinweis

§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

§ 20

Behörden

§ 21

Verordnungen der Landesregierung

§ 22

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23

Auskunftspflicht

§ 24

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

§ 25

Berichtspflichten

§ 26

Strafbestimmungen

§ 27

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 28

Umsetzungshinweis

§ 29

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage

Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

Anmerkung

Zu LGBl Nr 102/2013: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
1. im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
2. die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;
3. die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.

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