Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 (Sbg. PMG 2014) Fundstelle

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2025
  3. § 0 gültig ab 01.09.2025§ 0 gültig von 01.09.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025
  4. § 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.08.2025§ 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018
  5. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

§ 3 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 3a Spritztagebuch

§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz

§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

§ 8 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

3. Abschnitt

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 11 Inhalte des Aktionsplans

§ 12 Überprüfung des Aktionsplans

§ 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

4. Abschnitt

Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 14 Überwachung

§ 15 Besondere Überwachungsorgane

§ 16 Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe

§ 18 Entnahme und Untersuchung von Proben

§ 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20 Behörden

§ 21 Verordnungen der Landesregierung

§ 22 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23 Auskunftspflicht

§ 24 Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

§ 25 Berichtspflichten

§ 26 Strafbestimmungen

§ 27 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§ 28 Umsetzungshinweis

§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2025
  3. § 0 gültig ab 01.09.2025§ 0 gültig von 01.09.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025
  4. § 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.08.2025§ 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018
  5. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

§ 3 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 3a Spritztagebuch

§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz

§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

§ 8 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

3. Abschnitt

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 11 Inhalte des Aktionsplans

§ 12 Überprüfung des Aktionsplans

§ 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

4. Abschnitt

Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 14 Überwachung

§ 15 Besondere Überwachungsorgane

§ 16 Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe

§ 18 Entnahme und Untersuchung von Proben

§ 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20 Behörden

§ 21 Verordnungen der Landesregierung

§ 22 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23 Auskunftspflicht

§ 24 Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

§ 25 Berichtspflichten

§ 26 Strafbestimmungen

§ 27 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§ 28 Umsetzungshinweis

§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

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