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1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt | |
Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz |
§ 3 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 3a Spritztagebuch
§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz
§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse
§ 8 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen
§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
3. Abschnitt | |
Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln |
§ 11 Inhalte des Aktionsplans
§ 12 Überprüfung des Aktionsplans
§ 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen
4. Abschnitt | |
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln |
§ 14 Überwachung
§ 15 Besondere Überwachungsorgane
§ 16 Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln
§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe
§ 18 Entnahme und Untersuchung von Proben
§ 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
5. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
§ 20 Behörden
§ 21 Verordnungen der Landesregierung
§ 22 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 23 Auskunftspflicht
§ 24 Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit
§ 25 Berichtspflichten
§ 26 Strafbestimmungen
§ 27 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 28 Umsetzungshinweis
§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu
Anlage Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt | |
Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz |
§ 3 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 3a Spritztagebuch
§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz
§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse
§ 8 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen
§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
3. Abschnitt | |
Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln |
§ 11 Inhalte des Aktionsplans
§ 12 Überprüfung des Aktionsplans
§ 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen
4. Abschnitt | |
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln |
§ 14 Überwachung
§ 15 Besondere Überwachungsorgane
§ 16 Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln
§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe
§ 18 Entnahme und Untersuchung von Proben
§ 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
5. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
§ 20 Behörden
§ 21 Verordnungen der Landesregierung
§ 22 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 23 Auskunftspflicht
§ 24 Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit
§ 25 Berichtspflichten
§ 26 Strafbestimmungen
§ 27 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 28 Umsetzungshinweis
§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu
Anlage Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse