Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 (Sbg. PMG 2014) Fundstelle

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025
  3. § 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018
  4. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gesetz vom 11. Dezember 2013 über§ 1 Ziele und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

§ 3 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014)
StF:und für die Beratung über Pflanzenschutz

LGBl Nr 102/2013§ 7 (Blg LT 15. GP: RV 152, AB 215, jeweils 2. Sess)

ÄnderungDurchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

LGBl Nr 35/2017§ 8 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Präambel/PromulgationsklauselAnerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

13. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 11 Inhalte des Aktionsplans

§ 12 Überprüfung des Aktionsplans

§ 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

24. Abschnitt

Überwachung der Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

§ 14 Überwachung

§ 15 Besondere Überwachungsorgane

§ 16 Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe

§ 18 Entnahme und Untersuchung von Proben

§ 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 3 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz
§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse
§ 8 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen
§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

3. Abschnitt

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 11

Inhalte des Aktionsplans

§ 12

Überprüfung des Aktionsplans

§ 13

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

4. Abschnitt

Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 14

Überwachung

§ 15

Besondere Überwachungsorgane

§ 16

Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

§ 17

Befugnisse und Pflichten der Organe

§ 18

Entnahme und Untersuchung von Proben

§ 19

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20

Behörden

§ 21

Verordnungen der Landesregierung

§ 22

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23

Auskunftspflicht

§ 24

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

§ 25

Berichtspflichten

§ 26

Strafbestimmungen

§ 27

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 28

Umsetzungshinweis

§ 29

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage

Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

Anmerkung

Zu§ 20 Behörden

LGBl Nr 102/2013§ 21: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
1. im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
2. die Verordnungen der Landesregierung

§§ 6 Abs 4 § 22bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;
3. die Verarbeitung personenbezogener Daten

§§ 6 Abs 2 § 23 Auskunftspflicht

§ 24 Information und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.
Sensibilisierung der Öffentlichkeit

§ 25 Berichtspflichten

§ 26 Strafbestimmungen

§ 27 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§ 28 Umsetzungshinweis

§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.08.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025
  3. § 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018
  4. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gesetz vom 11. Dezember 2013 über§ 1 Ziele und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

§ 3 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014)
StF:und für die Beratung über Pflanzenschutz

LGBl Nr 102/2013§ 7 (Blg LT 15. GP: RV 152, AB 215, jeweils 2. Sess)

ÄnderungDurchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

LGBl Nr 35/2017§ 8 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Präambel/PromulgationsklauselAnerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

13. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 11 Inhalte des Aktionsplans

§ 12 Überprüfung des Aktionsplans

§ 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

24. Abschnitt

Überwachung der Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

§ 14 Überwachung

§ 15 Besondere Überwachungsorgane

§ 16 Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

§ 17 Befugnisse und Pflichten der Organe

§ 18 Entnahme und Untersuchung von Proben

§ 19 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 3 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 4 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 5 Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz
§ 7 Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse
§ 8 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen
§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

3. Abschnitt

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 11

Inhalte des Aktionsplans

§ 12

Überprüfung des Aktionsplans

§ 13

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

4. Abschnitt

Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 14

Überwachung

§ 15

Besondere Überwachungsorgane

§ 16

Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

§ 17

Befugnisse und Pflichten der Organe

§ 18

Entnahme und Untersuchung von Proben

§ 19

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20

Behörden

§ 21

Verordnungen der Landesregierung

§ 22

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23

Auskunftspflicht

§ 24

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

§ 25

Berichtspflichten

§ 26

Strafbestimmungen

§ 27

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 28

Umsetzungshinweis

§ 29

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage

Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

Anmerkung

Zu§ 20 Behörden

LGBl Nr 102/2013§ 21: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
1. im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
2. die Verordnungen der Landesregierung

§§ 6 Abs 4 § 22bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;
3. die Verarbeitung personenbezogener Daten

§§ 6 Abs 2 § 23 Auskunftspflicht

§ 24 Information und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.
Sensibilisierung der Öffentlichkeit

§ 25 Berichtspflichten

§ 26 Strafbestimmungen

§ 27 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§ 28 Umsetzungshinweis

§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten