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(2) Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr 85/2010 tritt mit dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Von dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 dürfen außer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 9 Pflanzenschutzmittel nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Als sachkundig gelten Personen, die
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(4) Als fachkundig im Sinn des § 6 Abs 5 gelten, wenn der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 bis zum Ablauf des 25. November 2015 gestellt wird, auch Personen, die
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(5) Ausbildungen gemäß Abs 3 Z 3 gelten als Ausbildungen gemäß § 6 Abs 5.
(6) Verordnungen auf Grund des § 21 Abs 1 Z 3 bis 5 können bereits vor dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) Spritztagebücher gemäß § 4 Abs 11 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl Nr 79/1991, sind durch vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geführt worden sind, weiter aufzubewahren.
(8) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, gilt als Verordnung im Sinn dieses Gesetzes.
(9) Die §§ 6 Abs 5, (§) 8, 10 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(10) Die §§ 2, 11 Abs 4, 21 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
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(2) Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr 85/2010 tritt mit dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Von dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 dürfen außer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 9 Pflanzenschutzmittel nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Als sachkundig gelten Personen, die
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(4) Als fachkundig im Sinn des § 6 Abs 5 gelten, wenn der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 bis zum Ablauf des 25. November 2015 gestellt wird, auch Personen, die
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(5) Ausbildungen gemäß Abs 3 Z 3 gelten als Ausbildungen gemäß § 6 Abs 5.
(6) Verordnungen auf Grund des § 21 Abs 1 Z 3 bis 5 können bereits vor dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) Spritztagebücher gemäß § 4 Abs 11 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl Nr 79/1991, sind durch vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geführt worden sind, weiter aufzubewahren.
(8) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, gilt als Verordnung im Sinn dieses Gesetzes.
(9) Die §§ 6 Abs 5, (§) 8, 10 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(10) Die §§ 2, 11 Abs 4, 21 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.