§ 6 FELS-Gesetz

Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dem ländlichen Straßennetz im Sinne dieses Gesetzes sind alle Straßen und Wege im Lande Salzburg zuzurechnen, die

a)

die zweckmäßigste Verbindung dauernd bewohnter Ansiedlungen mit größeren Siedlungen (Ortschaften) oder zu dem zu solchen Siedlungen führenden übergeordneten Straßennetz darstellen und mindestens eine Länge von 100 m haben;

b)

von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können;

c)

ihrer baulichen Errichtung nach zumindest den Verkehr mit Personenkraftwagen zulassen;

d)

sich in einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Ausbau- und gutem Erhaltungszustand befinden und

e)

nicht einer der im Abs. 4 genannten Straßenarten angehören.

(2) Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes hat insbesondere jeder dauernd bewohnte und bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zu gelten. Nicht als Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes gelten Zulehen, Almhütten, Schutzhütten, Jagdhäuser, Ferien- und Wochenendhäuser oder -siedlungen, Schrebergartenhäuser und -siedlungen, Baustelleneinrichtungen und sonstige Bauten vorübergehenden Bestandes u. dgl. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verbindung unter mehreren ist neben der Kürze und leichteren Erhaltbarkeit auch die Gemeindezugehörigkeit und Versorgungslage der erschlossenen Ansiedlungen zu berücksichtigen. Als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes gilt eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 2530 ständig bewohnten und gemäß § 18 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 117/1973 40, mit Orientierungsnummern versehenen Bauten.

(3) Zur Beurteilung, ob ein ordnungsgemäß abgeschlossener Ausbau- und guter Erhaltungszustand vorliegt, hat die Fondskommission Richtlinien zu erlassen. Diese haben zu gewährleisten, daß nur Straßen, die eine sichere Benützung auch durch Personenkraftfahrzeuge zulassen, als ländliche Straßen gelten können. § 5 Abs. 2 letzter Satz findet auf diese Richtlinien Anwendung.

(4) Nicht als Straßen gemäß Abs. 1 gelten:

a)

Straßen, auf die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, Anwendung findet;

b)

Landesstraßen, Eisenbahnzufahrts- und sonstige Konkurrenzstraßen nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl. Nr. 119, sowie Straßen, deren überörtliche Bedeutung gemäß § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes festgestellt ist;

c)

Straßen, die als Hauptverbindung größerer Siedlungen (Ortschaften) in der Gemeinde oder der Gemeinde mit einer Nachbargemeinde dienen;

d)

Straßen, auf die das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, Anwendung findet;

e)

Straßen und Wege, die nur der inneren Erschließung einer Siedlung dienen;

f)

Straßen, für deren Benützung Entgelte, Mauten u. dgl. zu entrichten sind;

g)

Wege, die bei Betrieben der inneren Verkehrslage zuzurechnen sind.

(5) Die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz ist auf Antrag des Straßenerhalters vom Fonds durch Bescheid auszusprechen. Dieser Ausspruch hat den Anfangs- und Endpunkt der ländlichen Straße und, soweit erforderlich, den Straßenverlauf zu bezeichnen und die Länge der Straße festzustellen, in der sie zum ländlichen Straßennetz zählt. Bei Straßen, die zu größeren Siedlungen (Ortschaften) führen, hat als Anfangs- bzw. Endpunkt der zum ländlichen Straßennetz zu zählenden Straße das erste an der Straße liegende Objekt der Siedlung (Ortschaft) bzw. die Abzweigung der ersten Zufahrt zu einem solchen zu gelten. Ändern sich die für die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz maßgebenden Verhältnisse für die ganze Straße oder Teilstrecken hievon, so ist von Amts wegen die Feststellung aufzuheben oder abzuändern. Jede solche Änderung ist dem Fonds vom Straßenerhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Straßenerhalter diese Anzeige und ergibt sich daraus eine ungerechtfertigte Leistung des Fonds, so findet § 13 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

(6) Die Straßen, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt ist, können in einem nach Rechtsträgern gegliederten Verzeichnis zusammengefaßt werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2021

(1) Dem ländlichen Straßennetz im Sinne dieses Gesetzes sind alle Straßen und Wege im Lande Salzburg zuzurechnen, die

a)

die zweckmäßigste Verbindung dauernd bewohnter Ansiedlungen mit größeren Siedlungen (Ortschaften) oder zu dem zu solchen Siedlungen führenden übergeordneten Straßennetz darstellen und mindestens eine Länge von 100 m haben;

b)

von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können;

c)

ihrer baulichen Errichtung nach zumindest den Verkehr mit Personenkraftwagen zulassen;

d)

sich in einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Ausbau- und gutem Erhaltungszustand befinden und

e)

nicht einer der im Abs. 4 genannten Straßenarten angehören.

(2) Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes hat insbesondere jeder dauernd bewohnte und bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zu gelten. Nicht als Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes gelten Zulehen, Almhütten, Schutzhütten, Jagdhäuser, Ferien- und Wochenendhäuser oder -siedlungen, Schrebergartenhäuser und -siedlungen, Baustelleneinrichtungen und sonstige Bauten vorübergehenden Bestandes u. dgl. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verbindung unter mehreren ist neben der Kürze und leichteren Erhaltbarkeit auch die Gemeindezugehörigkeit und Versorgungslage der erschlossenen Ansiedlungen zu berücksichtigen. Als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes gilt eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 2530 ständig bewohnten und gemäß § 18 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 117/1973 40, mit Orientierungsnummern versehenen Bauten.

(3) Zur Beurteilung, ob ein ordnungsgemäß abgeschlossener Ausbau- und guter Erhaltungszustand vorliegt, hat die Fondskommission Richtlinien zu erlassen. Diese haben zu gewährleisten, daß nur Straßen, die eine sichere Benützung auch durch Personenkraftfahrzeuge zulassen, als ländliche Straßen gelten können. § 5 Abs. 2 letzter Satz findet auf diese Richtlinien Anwendung.

(4) Nicht als Straßen gemäß Abs. 1 gelten:

a)

Straßen, auf die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, Anwendung findet;

b)

Landesstraßen, Eisenbahnzufahrts- und sonstige Konkurrenzstraßen nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl. Nr. 119, sowie Straßen, deren überörtliche Bedeutung gemäß § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes festgestellt ist;

c)

Straßen, die als Hauptverbindung größerer Siedlungen (Ortschaften) in der Gemeinde oder der Gemeinde mit einer Nachbargemeinde dienen;

d)

Straßen, auf die das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, Anwendung findet;

e)

Straßen und Wege, die nur der inneren Erschließung einer Siedlung dienen;

f)

Straßen, für deren Benützung Entgelte, Mauten u. dgl. zu entrichten sind;

g)

Wege, die bei Betrieben der inneren Verkehrslage zuzurechnen sind.

(5) Die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz ist auf Antrag des Straßenerhalters vom Fonds durch Bescheid auszusprechen. Dieser Ausspruch hat den Anfangs- und Endpunkt der ländlichen Straße und, soweit erforderlich, den Straßenverlauf zu bezeichnen und die Länge der Straße festzustellen, in der sie zum ländlichen Straßennetz zählt. Bei Straßen, die zu größeren Siedlungen (Ortschaften) führen, hat als Anfangs- bzw. Endpunkt der zum ländlichen Straßennetz zu zählenden Straße das erste an der Straße liegende Objekt der Siedlung (Ortschaft) bzw. die Abzweigung der ersten Zufahrt zu einem solchen zu gelten. Ändern sich die für die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz maßgebenden Verhältnisse für die ganze Straße oder Teilstrecken hievon, so ist von Amts wegen die Feststellung aufzuheben oder abzuändern. Jede solche Änderung ist dem Fonds vom Straßenerhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Straßenerhalter diese Anzeige und ergibt sich daraus eine ungerechtfertigte Leistung des Fonds, so findet § 13 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

(6) Die Straßen, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt ist, können in einem nach Rechtsträgern gegliederten Verzeichnis zusammengefaßt werden.

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