§ 5 FELS-Gesetz § 5

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(1) Im Sinne des § 1 hat der Ländliche Straßenerhaltungsfonds nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten der Erhaltung des ländlichen Straßennetzes zu übernehmen. Die Übernahme der Kosten besteht in dem Ersatz der dem Straßenerhalter aus der Straßenerhaltung erwachsenden Aufwendungen.

(2) Reichen die Mittel des Fonds zur vollen Übernahme der Straßenerhaltungskosten nicht aus, so sind den Straßenerhaltern Beitragsleistungen zu ihren Aufwendungen für die Straßenerhaltung nach Hundertsätzen zu erbringen, die für den allgemeinen und den besonderen Erhaltungsbeitrag sowie den Schneeräumungsbeitrag gesondert festzusetzen sind. Die Festsetzung solcher Hundertsätze obliegt unter Bedachtnahme auf die Leistungskraft des Fonds der Fondskommission. Sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(3) Zu den Kosten der Straßenerhaltung gehören auch die Kosten der angemessenen Schneeräumung durch den Straßenerhalter.

(4) Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds kann nach Maßgabe der im Jahresvoranschlag (§ 7 Abs. 3) dafür vorgesehenen Mittel zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 erfüllen, Beiträge gewähren.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 FELS-Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 FELS-Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 FELS-Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 FELS-Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 FELS-Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FELS-Gesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 FELS-Gesetz
§ 6 FELS-Gesetz