Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.06.2025
(1)Absatz einsDer Straßenerhalter hat das Befahren der ländlichen Straße auf Gefahr des Benutzers zu Zwecken, welche im besonders wichtigen öffentlichen Interesse gelegen sind, unentgeltlich zu dulden. Soweit der Straßenerhalter dies nicht duldet, ist – auch wenn die Verweigerung nur Teile der Straße betrifft – für die gesamte Straße die Feststellung gemäß § 6 Abs 5 durch den Fonds mit Bescheid zu widerrufen. Für einen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit der Straße zum ländlichen Straßennetz gilt § 13 Abs 1 zweiter Satz iVm Abs 1a.Der Straßenerhalter hat das Befahren der ländlichen Straße auf Gefahr des Benutzers zu Zwecken, welche im besonders wichtigen öffentlichen Interesse gelegen sind, unentgeltlich zu dulden. Soweit der Straßenerhalter dies nicht duldet, ist – auch wenn die Verweigerung nur Teile der Straße betrifft – für die gesamte Straße die Feststellung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, durch den Fonds mit Bescheid zu widerrufen. Für einen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit der Straße zum ländlichen Straßennetz gilt Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz eins a,
–Strichaufzählungdas Leben und die Gesundheit von Menschen,
–Strichaufzählungdie öffentliche Sicherheit und
–Strichaufzählungdie Errichtung und die Erhaltung von Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten.
(3)Absatz 3Alle Bestandteile der Straße bzw der Straßenanlage einschließlich der Zufahrten zu den angrenzenden Wohnobjekten sind während der Benützung im Sinn des Abs 1 in funktionsgerechtem Zustand zu halten. Im Schadensfall ist unverzüglich, mit Zustimmung des Straßenerhalters längstens binnen sechs Monaten die Funktionsfähigkeit der Straße bzw Straßenanlage wiederherzustellen oder der Schaden zu ersetzen. Sollte der Straßenerhalter die finanzielle Abgeltung des Schadens verlangen, steht diese dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds zu. Die Benützung hat im Rahmen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, zu erfolgen.Alle Bestandteile der Straße bzw der Straßenanlage einschließlich der Zufahrten zu den angrenzenden Wohnobjekten sind während der Benützung im Sinn des Absatz eins, in funktionsgerechtem Zustand zu halten. Im Schadensfall ist unverzüglich, mit Zustimmung des Straßenerhalters längstens binnen sechs Monaten die Funktionsfähigkeit der Straße bzw Straßenanlage wiederherzustellen oder der Schaden zu ersetzen. Sollte der Straßenerhalter die finanzielle Abgeltung des Schadens verlangen, steht diese dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds zu. Die Benützung hat im Rahmen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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