Gesamte Rechtsvorschrift FELS-Gesetz

Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

FELS-Gesetz
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2021
Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg – FELS-Gesetz
StF: LGBl Nr 77/1981

§ 1 FELS-Gesetz § 1


(1) Für das ländliche Straßennetz im Lande Salzburg, das ist jenes Straßennetz, das vorwiegend der Erschließung von Dauersiedlungen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben der äußeren Verkehrserschließung dient, sind den zur Erhaltung der Straßen verpflichteten Rechtsträgern nach Maßgabe dieses Gesetzes die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder Beiträge hiezu zu leisten.

(2) Weiters können den Straßenerhaltern (Abs. 1) zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus nach Maßgabe dieses Gesetzes Beiträge gewährt werden.

§ 2 FELS-Gesetz § 2


(1) Zur Erfüllung der im § 1 bezeichneten Aufgaben wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung “Ländlicher Straßenerhaltungsfonds” und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.

§ 3 FELS-Gesetz § 3


(1) Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds wird von der Fondskommission (§ 4) in den ihr übertragenen Aufgaben und im übrigen vom Amt der Landesregierung verwaltet. Die Vertretung des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds nach außen obliegt dem mit den Angelegenheiten der Landwirtschaft nach der Geschäftsordnung der Landesregierung betrauten Mitglied der Landesregierung.

(2) Die Geschäfte des Fonds werden durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung besorgt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds sowie über die Geschäftsführung der Fondsverwaltung zu erlassen.

§ 4 FELS-Gesetz § 4


(1) Zur Besorgung der ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wird eine Fondskommission als Organ des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds gebildet, die sich zusammensetzt aus

a)

dem zur Vertretung des Fonds nach außen berufenen Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm mit seiner Vertretung betrauten Stellvertreter als Vorsitzendem;

b)

dem für Gemeindeangelegenheiten nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung;

c)

zwei Vertretern des Salzburger Gemeindeverbandes;

d)

einem Vertreter der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes;

e)

einem Vertreter der Stadtgemeinde Salzburg;

f)

sechs von den im Salzburger Landtag vertretenen Parteien bestellten Mitgliedern. Fünf hievon sind nach dem Grundsatz der Verhältniswahl auf Grund der Mandatszahlen im Landtag, aushilfsweise auf Grund der Stimmensummen bei der letzten Landtagswahl, zu bestellen. Das sechste Mitglied steht jener Partei zu, die im Landtag zumindest drei Mandate aufweist und nicht bereits nach dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Vertreter zu entsenden hat. Kommen hienach mehrere Parteien in Betracht, so haben sie bei der Entsendung des Mitgliedes einvernehmlich vorzugehen. Solange hienach das sechste Mitglied nicht entsendet wird, ist auch dieses nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu bestellen;

g)

den Leitern der mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, der Landesfinanzen und den Angelegenheiten der Gemeindeaufsicht betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder den von diesen jeweils bezeichneten Vertretern.

(2) Die im Abs. 1 lit. c bis f angeführten Mitglieder der Fondskommission sind auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Landtag wählbar sein. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Das Gesetz, LGBl. Nr. 40/1975, über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, findet Anwendung. Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert.

(3) Die Fondskommission ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen und außer dem Vorsitzenden zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Die Fondskommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

§ 5 FELS-Gesetz § 5


(1) Im Sinne des § 1 hat der Ländliche Straßenerhaltungsfonds nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten der Erhaltung des ländlichen Straßennetzes zu übernehmen. Die Übernahme der Kosten besteht in dem Ersatz der dem Straßenerhalter aus der Straßenerhaltung erwachsenden Aufwendungen.

(2) Reichen die Mittel des Fonds zur vollen Übernahme der Straßenerhaltungskosten nicht aus, so sind den Straßenerhaltern Beitragsleistungen zu ihren Aufwendungen für die Straßenerhaltung nach Hundertsätzen zu erbringen, die für den allgemeinen und den besonderen Erhaltungsbeitrag sowie den Schneeräumungsbeitrag gesondert festzusetzen sind. Die Festsetzung solcher Hundertsätze obliegt unter Bedachtnahme auf die Leistungskraft des Fonds der Fondskommission. Sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(3) Zu den Kosten der Straßenerhaltung gehören auch die Kosten der angemessenen Schneeräumung durch den Straßenerhalter.

(4) Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds kann nach Maßgabe der im Jahresvoranschlag (§ 7 Abs. 3) dafür vorgesehenen Mittel zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 erfüllen, Beiträge gewähren.

§ 6 FELS-Gesetz


(1) Dem ländlichen Straßennetz im Sinne dieses Gesetzes sind alle Straßen und Wege im Lande Salzburg zuzurechnen, die

a)

die zweckmäßigste Verbindung dauernd bewohnter Ansiedlungen mit größeren Siedlungen (Ortschaften) oder zu dem zu solchen Siedlungen führenden übergeordneten Straßennetz darstellen und mindestens eine Länge von 100 m haben;

b)

von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können;

c)

ihrer baulichen Errichtung nach zumindest den Verkehr mit Personenkraftwagen zulassen;

d)

sich in einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Ausbau- und gutem Erhaltungszustand befinden und

e)

nicht einer der im Abs. 4 genannten Straßenarten angehören.

(2) Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes hat insbesondere jeder dauernd bewohnte und bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zu gelten. Nicht als Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes gelten Zulehen, Almhütten, Schutzhütten, Jagdhäuser, Ferien- und Wochenendhäuser oder -siedlungen, Schrebergartenhäuser und -siedlungen, Baustelleneinrichtungen und sonstige Bauten vorübergehenden Bestandes u. dgl. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verbindung unter mehreren ist neben der Kürze und leichteren Erhaltbarkeit auch die Gemeindezugehörigkeit und Versorgungslage der erschlossenen Ansiedlungen zu berücksichtigen. Als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes gilt eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 30 ständig bewohnten und gemäß § 18 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, mit Orientierungsnummern versehenen Bauten.

(3) Zur Beurteilung, ob ein ordnungsgemäß abgeschlossener Ausbau- und guter Erhaltungszustand vorliegt, hat die Fondskommission Richtlinien zu erlassen. Diese haben zu gewährleisten, daß nur Straßen, die eine sichere Benützung auch durch Personenkraftfahrzeuge zulassen, als ländliche Straßen gelten können. § 5 Abs. 2 letzter Satz findet auf diese Richtlinien Anwendung.

(4) Nicht als Straßen gemäß Abs. 1 gelten:

a)

Straßen, auf die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, Anwendung findet;

b)

Landesstraßen, Eisenbahnzufahrts- und sonstige Konkurrenzstraßen nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl. Nr. 119, sowie Straßen, deren überörtliche Bedeutung gemäß § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes festgestellt ist;

c)

Straßen, die als Hauptverbindung größerer Siedlungen (Ortschaften) in der Gemeinde oder der Gemeinde mit einer Nachbargemeinde dienen;

d)

Straßen, auf die das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, Anwendung findet;

e)

Straßen und Wege, die nur der inneren Erschließung einer Siedlung dienen;

f)

Straßen, für deren Benützung Entgelte, Mauten u. dgl. zu entrichten sind;

g)

Wege, die bei Betrieben der inneren Verkehrslage zuzurechnen sind.

(5) Die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz ist auf Antrag des Straßenerhalters vom Fonds durch Bescheid auszusprechen. Dieser Ausspruch hat den Anfangs- und Endpunkt der ländlichen Straße und, soweit erforderlich, den Straßenverlauf zu bezeichnen und die Länge der Straße festzustellen, in der sie zum ländlichen Straßennetz zählt. Bei Straßen, die zu größeren Siedlungen (Ortschaften) führen, hat als Anfangs- bzw. Endpunkt der zum ländlichen Straßennetz zu zählenden Straße das erste an der Straße liegende Objekt der Siedlung (Ortschaft) bzw. die Abzweigung der ersten Zufahrt zu einem solchen zu gelten. Ändern sich die für die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz maßgebenden Verhältnisse für die ganze Straße oder Teilstrecken hievon, so ist von Amts wegen die Feststellung aufzuheben oder abzuändern. Jede solche Änderung ist dem Fonds vom Straßenerhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Straßenerhalter diese Anzeige und ergibt sich daraus eine ungerechtfertigte Leistung des Fonds, so findet § 13 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

(6) Die Straßen, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt ist, können in einem nach Rechtsträgern gegliederten Verzeichnis zusammengefaßt werden.

§ 7 FELS-Gesetz § 7


(1) Die Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds werden aufgebracht durch:

a)

Beitragsleistungen des Landes und der Gemeinden;

b)

Beitragsleistungen des Bundes;

c)

Erträge angelegter Fondsmittel;

d)

sonstige Einkünfte des Fonds.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. a sind vom Land (Landesanteil) und von den Gemeinden (Gemeindeanteil) in gleicher Höhe zu leisten. Zum Gemeindeanteil haben die einzelnen Gemeinden des Landes im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) beizutragen. Als maßgebliche Einwohnerzahl ist jene zugrunde zu legen, die im betreffenden Jahr bei der Berechnung von Ertragsanteilen nach § 9 Abs. 9 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2008 heranzuziehen ist.

(3) Der Fonds hat jährlich bis zum 1. September für das folgende Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, der den zu gewärtigenden und nach der Finanzkraft der Gebietskörperschaften möglichen Aufwand des Fonds zu umfassen hat, und für das abgelaufene Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag obliegt der Fondskommission. Der Jahresvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Auf den sich aus dem Jahresvoranschlag des Fonds ergebenden Landes- und Gemeindeanteil hat das Land und haben die Gemeinden vierteljährlich im voraus, und zwar zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November, die sich unter Anwendung des Schlüssels gemäß Abs. 2 ergebenden Vorauszahlungen an den Fonds zu erbringen. Der Fonds hat auf der Grundlage des genehmigten Voranschlages dem Land und den Gemeinden den Jahresbeitrag und die Vierteljahresvorauszahlungen durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 8 FELS-Gesetz § 8


Die Kostenübernahme durch den Ländlichen Straßenerhaltungsfonds erfolgt in der Weise, daß der Fonds dem Straßenerhalter

a)

für die angemessene Schneeräumung einen Pauschalbetrag (Schneeräumungsbeitrag),

b)

für die laufende ordentliche Erhaltung den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage von bezahlten Rechnungen, höchstens jedoch bis zu dem nach § 9 Abs. 2 berechneten Höchstbetrag (allgemeiner Erhaltungsbeitrag) und

c)

für außerordentliche Erhaltungsmaßnahmen den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten (besonderer Erhaltungsbeitrag)

zu leisten hat. Zu den Maßnahmen der außerordentlichen Erhaltung zählen solche, die in der Regel höchstens alle zwei Jahre bei ordnungsgemäßer Betreuung einer Straße erforderlich werden, häufiger nötige Maßnahmen sind solche der laufenden ordentlichen Erhaltung. Zu letzteren zählt insbesondere die ständige ordnungsgemäße Wasserableitung von der Straße (Räumung der Gräben, Rinnen und Schächte u. dgl.) sowie die Beseitigung von Schlaglöchern, Frost- und Wasserschäden.

§ 9 FELS-Gesetz


(1) Für die Leistung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages und des Schneeräumungsbeitrages (§ 8 lit. a und b) hat die Fondskommission

a)

jährlich je einen Punktewert für die Berechnung des allgemeinen Erhaltungs- und des Schneeräumungsbeitrages unter Bedachtnahme auf die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel und die von ihm voraussichtlich zu erbringenden Leistungen festzusetzen;

b)

Richtlinien zu erlassen, nach denen das durchschnittliche laufende Erhaltungserfordernis auf Grund der Länge, der Breite und der Beschaffenheit der Straßen sowie der Verkehrsbelastung in Punkten zu bewerten ist. Beim Schneeräumungsbeitrag ist auch auf die Höhenlage und die klimatischen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Die gemäß lit. a festgesetzten Punktewerte bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(2) Der Höchstbetrag für den allgemeinen Erhaltungsbeitrag und der Schneeräumungsbeitrag ergeben sich durch Vervielfachung der für die betreffende Straße auf Grund der Richtlinien berechneten Punktezahl mit dem jeweiligen Punktewert gemäß Abs. 1 lit. a und unter Anwendung eines allenfalls gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzten Hundertsatzes. Erachtet ein Straßenerhalter die den Berechnungen zugrundegelegte Punktezahl als nicht zutreffend, hat auf seinen Antrag hierüber der Fonds durch Bescheid abzusprechen.

(3) Der Schneeräumungsbeitrag ist zum 1. Juni jeden Jahres an den Straßenerhalter zu leisten. Der Kostenersatz für die allgemeine Erhaltung erfolgt jährlich gegen Nachweis von bezahlten Material- oder Maschinenrechnungen, die dem Amt der Landesregierung spätestens bis zum 15. Jänner für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind. Verspätet vorgelegte Rechnungen sind bei der Berechnung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages nicht zu berücksichtigen. Handstunden bzw. Schichtenleistungen werden nicht vergütet. Bei nachträglicher Erhöhung der für die Straße berechneten Punktezahl sind Nachzahlungen zu leisten. Bei nachträglicher Verringerung der Punktezahl ist der Rückforderungsbetrag bei der Leistung des nächsten sowie gegebenenfalls der darauf folgenden Förderungsbeiträge einzubehalten.

(4) Im Fall, daß die Straßenerhaltung einem ländlichen Straßenerhaltungsträger (§ 14) übergeben ist, erfolgt die Leistung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages sowie des Schneeräumungsbeitrages an diesen, soferne sich nicht aus § 14 Abs. 4 etwas anderes ergibt.

(5) Stehen dem Straßenerhalter von dritter Seite Beiträge für die Straßenerhaltung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu, so ist die Beitragsleistung des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds an den Straßenerhalter entsprechend zu kürzen. Dies ist in die Beitragsberechnung gemäß Abs. 2 einzubeziehen. Unterläßt der Straßenerhalter die Geltendmachung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsleistung, so ist für Zwecke der Beitragsberechnung gemäß Abs. 2 die entgangene Beitragsleistung Dritter einzuschätzen und das Ergebnis dieser Einschätzung in die Berechnung einzubeziehen.

§ 10 FELS-Gesetz § 10


(1) Ist für eine Straße eine nicht der laufenden ordentlichen Straßenerhaltung zuzurechnende Erhaltungsmaßnahme (außerordentliche Erhaltungsmaßnahme) notwendig, so sind deren Kosten - im Falle des § 5 Abs. 2 erster und zweiter Satz aber der festgesetzte Hundertsatz hievon - dem Straßenerhalter auf seinen Antrag vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds zu ersetzen (besonderer Erhaltungsbeitrag), wenn ihm die Kostenübernahme hiefür vom Fonds zugesichert worden war. Hierauf besteht ein privatrechtlicher Anspruch. § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Die Zusicherung der Kostenübernahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Straßenerhalters durch den Fonds. Ein solcher Antrag hat die genaue Beschreibung der beabsichtigten Erhaltungsmaßnahme sowie der Art ihrer Durchführung, eine Darstellung der Notwendigkeit des Vorhabens und einen Kostenvoranschlag zu enthalten. Der Fonds hat die Notwendigkeit der Erhaltungsmaßnahme und die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Art ihrer Durchführung zu prüfen. Ist die Erhaltungsmaßnahme notwendig, entspricht die beabsichtigte Art ihrer Ausführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und kommt auch nicht § 13 Abs. 3 in Betracht, so ist die Kostenübernahme schriftlich unter Festsetzung des Zeitraumes, für den die Zusicherung wirkt, zuzusichern; erscheint die Erhaltungsmaßnahme unnötig, hat die Zusicherung zu unterbleiben; entspricht die beabsichtigte Ausführung der Erhaltungsmaßnahme nicht den angeführten Grundsätzen, so ist die Zusicherung unter diesen entsprechenden Bedingungen und Auflagen zu geben. Für besondere Erhaltungsmaßnahmen, deren Ausführung bereits vor der Zusicherung des besonderen Erhaltungsbeitrages ganz oder überwiegend abgeschlossen worden sind, kommt die Erteilung einer Zusicherung nicht in Betracht. Der Fonds kann den Zeitraum, für den die Zusicherung wirkt, über das vorerst vorgesehene Ausmaß hinaus verlängern, wenn dies vor Ablauf vom Straßenerhalter aus wichtigen Gründen beantragt wird. § 9 Abs. 5 findet bei der Zusicherung und der Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages sinngemäß Anwendung.

(3) Der besondere Erhaltungsbeitrag ist auf schriftlichen Antrag des Straßenerhalters durch den Fonds zu leisten, wenn die Erhaltungsmaßnahme ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit der erteilten Zusicherung einschließlich der allfälligen Auflagen und Bedingungen ausgeführt worden ist. Dem Begehren auf Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages, in dem auch die Daten der Zusicherung anzugeben sind, ist eine Aufstellung der Kosten unter Anschluß der Rechnungs- und Zahlungsbelege anzuschließen. Der zu leistende besondere Erhaltungsbeitrag ist binnen drei Monaten ab Einbringung des vollständigen Antrages zur Zahlung fällig. Geringfügige Abweichungen von dem der Zusicherung zugrunde liegenden Vorhaben berühren den Rechtsanspruch des Straßenerhalters auf Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages nicht.

(4) War wegen Gefahr im Verzuge die rechtzeitige Einholung einer Zusicherung nicht möglich und wurden alle für die Zusicherung in Betracht kommenden Angaben und Unterlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Fonds zugeleitet, so besteht auch in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages, wenn die Voraussetzungen für eine Zusicherung gegeben gewesen wären.

(5) Wenn die Straßenerhaltung einem ländlichen Straßenerhaltungsträger (§ 14) übergeben ist, kann die Zusicherung der Kostenübernahme auch für ein Gesamtarbeitsprogramm, das eine Mehrzahl von Maßnahmen, auch an verschiedenen Straßen, umfasst, von diesem Straßenerhalter beantragt und diesem erteilt werden. Notwendige Bedingungen und Auflagen in der Zusicherung (Abs. 2 sechster Satz) haben sich in diesem Fall auf die einzelnen Maßnahmen des Gesamtarbeitsprogramms zu beziehen. Die besonderen Erhaltungsbeiträge sind an den ländlichen Straßenerhaltungsträger zu leisten, und zwar nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und entsprechend der Verwirklichung des Gesamtarbeitsprogramms gegen Rechnungslegung.

§ 11 FELS-Gesetz § 11


Werden Maßnahmen beabsichtigt, die sowohl solche der Straßenerhaltung wie auch andere Maßnahmen umfassen, wie insbesondere solche des Straßenaus- oder -umbaues, so ist die Zusicherung sowie die Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages gemäß § 10 auf den auf die Straßenerhaltung entfallenden Anteil des Vorhabens oder auf die hierauf entfallenden Einzelleistungen zu beschränken.

§ 12 FELS-Gesetz § 12


(1) Besteht infolge Ablaufes der Wirksamkeitsdauer der Zusicherung vor Einbringung des Antrages auf Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages oder infolge der mit der Zusicherung nicht übereinstimmenden Ausführung kein Anspruch auf Leistung eines besonderen Erhaltungsbeitrages, kann der Ländliche Straßenerhaltungsfonds, insoweit die gesetzte Erhaltungsmaßnahme notwendig und ihre Ausführung sparsam, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheint, einen besonderen Erhaltungsbeitrag bis zur Hälfte der Kosten der Maßnahme leisten, wenn hierum unter Anschluß der in Betracht kommenden Unterlagen angesucht wurde.

(2) Auf die Leistung des freien besonderen Erhaltungsbeitrages besteht kein Rechtsanspruch.

§ 12a FELS-Gesetz § 12a


(1) Die Gewährung von Beiträgen zu den Kosten von Straßenausbau- und -umbaumaßnahmen setzt voraus, dass diese Maßnahmen auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit oder der wesentlichen Senkung künftiger Erhaltungskosten dienen.

(2) Für die Antragstellung, die Zusicherung eines Kostenbeitrages und dessen Leistung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß.

§ 13 FELS-Gesetz § 13


(1) Unterläßt ein Straßenerhalter die laufende ordentliche Erhaltung der ländlichen Straße, sorgt er insbesondere nicht für eine ständige ordnungsgemäße Wasserableitung von der Straße, so ist - auch wenn diese Vernachlässigung nur Teile der Straße betrifft - für die gesamte Straße die Feststellung gemäß § 6 Abs 5 durch den Fonds mit Bescheid zu widerrufen. Im Fall eines solchen Widerrufes kann frühestens fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für die betreffende Straße wieder der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit der Straße zum ländlichen Straßennetz gestellt werden.

(1a) Die fünfjährige Frist des Abs 1 letzter Satz beginnt erst dann zu laufen, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

(2) Sorgt ein Straßenerhalter nicht für die angemessene Schneeräumung, so ist durch den Fonds mit Bescheid die Leistung des folgenden Schneeräumungsbeitrages im laufenden sowie für die beiden nächstfolgenden Kalenderjahre einzustellen.

(3) Ist eine außerordentliche Erhaltungsmaßnahme zur Gänze oder weitgehend auf die Vernachlässigung der Straßenerhaltung zurückzuführen, kommt eine Zusicherung der Leistung eines besonderen Erhaltungsbeitrages nicht in Betracht.

(4) Ist eine außerordentliche Erhaltungsmaßnahme auf eine nicht dem Ausbauzustand der Straße entsprechende oder eine sonst nicht ordnungsgemäße Benützung zurückzuführen, kann sich die Zusicherung der Leistung auf jene Erhaltungsmaßnahmen beschränken, die auch bei einer ordnungsgemäßen Benützung angefallen wären.

§ 14 FELS-Gesetz § 14


(1) Eine juristische Person, deren statutenmäßiger Zweck die Übernahme der Erhaltung ländlicher Straßen für den Straßenerhalter ist, kann von der Landesregierung auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung durch Verordnung als ländlicher Straßenerhaltungsträger im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden, wenn sie gemäß ihren Statuten

a)

gemeinnützig ist;

b)

ihren Sitz im Lande Salzburg hat;

c)

ihre Betreuung nur auf Straßen, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt ist, beschränkt;

d)

zur Übernahme jeder Straße, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt ist, verpflichtet ist;

e)

das nötige und fachkundige Personal für die Kontrolle des zur Erhaltung übernommenen ländlichen Straßennetzes, die Veranlassung dieser Erhaltung und die erforderliche Verwaltung aufweist (das Vorhandensein eigener Kräfte für die Durchführung der Straßenerhaltung bildet keine Voraussetzung für die Anerkennung);

f)

über die erforderliche ständige Einrichtung verfügt;

g)

keinen Anlaß zu Zweifeln gibt, daß sie den Aufgaben der Straßenerhaltung in ordnungsgemäßer Weise nachkommen wird und

h)

zumindest die Besorgung aller außerordentlichen Erhaltungsmaßnahmen übernimmt und allfällige Einschränkungen der Übernahme bei der laufenden ordentlichen Erhaltung oder der Schneeräumung gegenüber allen Straßenerhaltern gleich vorzunehmen hat.

(2) Eine Anerkennung ist durch Verordnung der Landesregierung aufzuheben, sobald eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben ist.

(3) Wird vom ländlichen Straßenerhaltungsträger neben der außerordentlichen Straßenerhaltung nur die laufende ordentliche Erhaltung oder nur die Schneeräumung der Straße übernommen, so ist dies von ihm dem Fonds mitzuteilen und hat in diesen Fällen die Leistung des Schneeräumungsbeitrages bzw. des allgemeinen Straßenerhaltungsbeitrages an den Straßenerhalter unmittelbar zu erfolgen. Hat der ländliche Straßenerhaltungsträger einzelne Maßnahmen der laufenden ordentlichen Erhaltung der Straße insbesondere die Besorgung der ständigen ordnungsgemäßen Wasserableitung von der Straße von der Übernahme ausgeschlossen, so hat er einen angemessenen Anteil des allgemeinen Erhaltungsbeitrages dem Straßenerhalter weiterzugeben. Im Zweifelsfall entscheidet über die Angemessenheit eines solchen Anteils der Fonds durch Bescheid, wobei nicht von den bei der betreffenden Straße gegebenen Verhältnissen, sondern von den durchschnittlichen Verhältnissen jener Straßen auszugehen ist, die vom ländlichen Straßenerhaltungsträger in seine Obsorge übernommen sind.

(4) Stellt im Fall des Abs. 3 erster Satz der ländliche Straßenerhaltungsträger fest, daß ein Straßenerhalter die Straßenerhaltung im Sinne des § 13 vernachlässigt, so hat er dies unverzüglich dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds zu melden.

(5) Der ländliche Straßenerhaltungsträger untersteht der Aufsicht des Landes sowie des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds. Er hat Organen und Beauftragten derselben jederzeit Zutritt zu seinem Räumlichkeiten, Einsicht in alle Geschäftsunterlagen und alle begehrten Auskünfte über seine Geschäftsangelegenheiten zu geben.

§ 15 FELS-Gesetz § 15


Die Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.

§ 16 FELS-Gesetz § 16


Die Fondskommission hat der Landesregierung jährlich einen Bericht über den Stand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

§ 17 FELS-Gesetz § 17


(1) Dieses Gesetz tritt, soferne nachstehend nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Die Fondskommission ist binnen drei Monaten ab der Kundmachung dieses Gesetzes zu bilden. Sie hat ihre Geschäftsordnung und die Richtlinien gemäß § 6 Abs. 3 spätestens bis 31. März 1982 zu beschließen. Für die Aufbringung der Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ist für das Jahr 1982 ein Fondserfordernis in der Höhe von 24 Millionen Schilling zugrunde zu legen.

(3) Anträge der Straßenerhalter auf Feststellung der Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz nach § 6 Abs. 5 können bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes gestellt, Bescheide hierüber ab der Kundmachung der Richtlinien nach § 6 Abs. 3 erlassen werden. Über Anträge, die bis zum 30. Juni 1982 gestellt wurden, ist tunlichst bis 31. Dezember 1982 zu entscheiden; mit diesem Zeitpunkt treten die §§ 8 bis 12 dieses Gesetzes in Kraft.

§ 18 FELS-Gesetz


(1) Die §§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 4 bis 6, § 8 und § 9 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Auf Beitragsleistungen des Fonds für das Jahr 1990 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) § 6 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl 32/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 6 Abs 4 lit e in dieser Fassung findet nur auf Straßen bzw Straßenteile Anwendung, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz (§ 6 Abs 5) nach dem 1. Jänner 1999 ausgesprochen wird.

(3) Die §§ 1, 5, 10 Abs 5, 12a, 13 Abs 4 und 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(4) Für das Kalenderjahr 2005 kann der Fonds zur Gewährung von Beiträgen gemäß den §§ 5 Abs 4 und 12a eine Ergänzung des Jahresvoranschlages erstellen. Die Ergänzung des Jahresvoranschlages durch die Fondskommission und deren Genehmigung durch die Landesregierung kann mit Wirkung vom 1. Juni 2005 erfolgen. Das Land und die Gemeinden haben den sich daraus ergebenden Landes- und Gemeindeanteil für das Jahr 2005 zum 1. August und zum 1. November zu erbringen. Im Übrigen gilt § 7 Abs 3 und 4 sinngemäß.

(5) § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 15 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(7) Die §§ 13 Abs 1a und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die §§ 6 Abs 2 und 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz (FELS-Gesetz) Fundstelle


Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg – FELS-Gesetz
StF: LGBl Nr 77/1981

Änderung

LGBl Nr 24/1991

LGBl Nr 32/1999 (Blg LT 11. GP: RV 101, AB 179, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 57/2005 (Blg LT 13. GP: RV 461, AB 564, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 13/2010 (Blg LT 14. GP: RV 203, AB 278, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

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