§ 13 FELS-Gesetz § 13

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Unterläßt ein Straßenerhalter die laufende ordentliche Erhaltung der ländlichen Straße, sorgt er insbesondere nicht für eine ständige ordnungsgemäße Wasserableitung von der Straße, so ist - auch wenn diese Vernachlässigung nur Teile der Straße betrifft - für die gesamte Straße die Feststellung gemäß § 6 Abs 5 durch den Fonds mit Bescheid zu widerrufen. Im Fall eines solchen Widerrufes kann frühestens fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für die betreffende Straße wieder der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit der Straße zum ländlichen Straßennetz gestellt werden.

(1a) Die fünfjährige Frist des Abs 1 letzter Satz beginnt erst dann zu laufen, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

(2) Sorgt ein Straßenerhalter nicht für die angemessene Schneeräumung, so ist durch den Fonds mit Bescheid die Leistung des folgenden Schneeräumungsbeitrages im laufenden sowie für die beiden nächstfolgenden Kalenderjahre einzustellen.

(3) Ist eine außerordentliche Erhaltungsmaßnahme zur Gänze oder weitgehend auf die Vernachlässigung der Straßenerhaltung zurückzuführen, kommt eine Zusicherung der Leistung eines besonderen Erhaltungsbeitrages nicht in Betracht.

(4) Ist eine außerordentliche Erhaltungsmaßnahme auf eine nicht dem Ausbauzustand der Straße entsprechende oder eine sonst nicht ordnungsgemäße Benützung zurückzuführen, kann sich die Zusicherung der Leistung auf jene Erhaltungsmaßnahmen beschränken, die auch bei einer ordnungsgemäßen Benützung angefallen wären.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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