§ 14 FELS-Gesetz § 14

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Eine juristische Person, deren statutenmäßiger Zweck die Übernahme der Erhaltung ländlicher Straßen für den Straßenerhalter ist, kann von der Landesregierung auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung durch Verordnung als ländlicher Straßenerhaltungsträger im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden, wenn sie gemäß ihren Statuten

a)

gemeinnützig ist;

b)

ihren Sitz im Lande Salzburg hat;

c)

ihre Betreuung nur auf Straßen, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt ist, beschränkt;

d)

zur Übernahme jeder Straße, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt ist, verpflichtet ist;

e)

das nötige und fachkundige Personal für die Kontrolle des zur Erhaltung übernommenen ländlichen Straßennetzes, die Veranlassung dieser Erhaltung und die erforderliche Verwaltung aufweist (das Vorhandensein eigener Kräfte für die Durchführung der Straßenerhaltung bildet keine Voraussetzung für die Anerkennung);

f)

über die erforderliche ständige Einrichtung verfügt;

g)

keinen Anlaß zu Zweifeln gibt, daß sie den Aufgaben der Straßenerhaltung in ordnungsgemäßer Weise nachkommen wird und

h)

zumindest die Besorgung aller außerordentlichen Erhaltungsmaßnahmen übernimmt und allfällige Einschränkungen der Übernahme bei der laufenden ordentlichen Erhaltung oder der Schneeräumung gegenüber allen Straßenerhaltern gleich vorzunehmen hat.

(2) Eine Anerkennung ist durch Verordnung der Landesregierung aufzuheben, sobald eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben ist.

(3) Wird vom ländlichen Straßenerhaltungsträger neben der außerordentlichen Straßenerhaltung nur die laufende ordentliche Erhaltung oder nur die Schneeräumung der Straße übernommen, so ist dies von ihm dem Fonds mitzuteilen und hat in diesen Fällen die Leistung des Schneeräumungsbeitrages bzw. des allgemeinen Straßenerhaltungsbeitrages an den Straßenerhalter unmittelbar zu erfolgen. Hat der ländliche Straßenerhaltungsträger einzelne Maßnahmen der laufenden ordentlichen Erhaltung der Straße insbesondere die Besorgung der ständigen ordnungsgemäßen Wasserableitung von der Straße von der Übernahme ausgeschlossen, so hat er einen angemessenen Anteil des allgemeinen Erhaltungsbeitrages dem Straßenerhalter weiterzugeben. Im Zweifelsfall entscheidet über die Angemessenheit eines solchen Anteils der Fonds durch Bescheid, wobei nicht von den bei der betreffenden Straße gegebenen Verhältnissen, sondern von den durchschnittlichen Verhältnissen jener Straßen auszugehen ist, die vom ländlichen Straßenerhaltungsträger in seine Obsorge übernommen sind.

(4) Stellt im Fall des Abs. 3 erster Satz der ländliche Straßenerhaltungsträger fest, daß ein Straßenerhalter die Straßenerhaltung im Sinne des § 13 vernachlässigt, so hat er dies unverzüglich dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds zu melden.

(5) Der ländliche Straßenerhaltungsträger untersteht der Aufsicht des Landes sowie des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds. Er hat Organen und Beauftragten derselben jederzeit Zutritt zu seinem Räumlichkeiten, Einsicht in alle Geschäftsunterlagen und alle begehrten Auskünfte über seine Geschäftsangelegenheiten zu geben.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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