§ 18 FELS-Gesetz

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 4 bis 6, § 8 und § 9 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Auf Beitragsleistungen des Fonds für das Jahr 1990 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins,, 2, 4 bis 6, Paragraph 8 und Paragraph 9, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Auf Beitragsleistungen des Fonds für das Jahr 1990 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 6 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl 32/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 6 Abs 4 lit e in dieser Fassung findet nur auf Straßen bzw Straßenteile Anwendung, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz (§ 6 Abs 5) nach dem 1. Jänner 1999 ausgesprochen wird.Paragraph 6, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 32 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, Litera e, in dieser Fassung findet nur auf Straßen bzw Straßenteile Anwendung, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz (Paragraph 6, Absatz 5,) nach dem 1. Jänner 1999 ausgesprochen wird.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 1, 5, 10 Abs 5, 12a, 13 Abs 4 und 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 5, 10 Absatz 5,, 12a, 13 Absatz 4 und 14 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2005, treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Für das Kalenderjahr 2005 kann der Fonds zur Gewährung von Beiträgen gemäß den §§ 5 Abs 4 und 12a eine Ergänzung des Jahresvoranschlages erstellen. Die Ergänzung des Jahresvoranschlages durch die Fondskommission und deren Genehmigung durch die Landesregierung kann mit Wirkung vom 1. Juni 2005 erfolgen. Das Land und die Gemeinden haben den sich daraus ergebenden Landes- und Gemeindeanteil für das Jahr 2005 zum 1. August und zum 1. November zu erbringen. Im Übrigen gilt § 7 Abs 3 und 4 sinngemäß.Für das Kalenderjahr 2005 kann der Fonds zur Gewährung von Beiträgen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 12a eine Ergänzung des Jahresvoranschlages erstellen. Die Ergänzung des Jahresvoranschlages durch die Fondskommission und deren Genehmigung durch die Landesregierung kann mit Wirkung vom 1. Juni 2005 erfolgen. Das Land und die Gemeinden haben den sich daraus ergebenden Landes- und Gemeindeanteil für das Jahr 2005 zum 1. August und zum 1. November zu erbringen. Im Übrigen gilt Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5§ 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 15 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 13 Abs 1a und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 13, Absatz eins a und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 6 Abs 2 und 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 9 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 13a und 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 13 a und 14 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 09.05.2025 bis 31.12.9999
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