§ 61 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach § 60 Abs. 2 nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach Paragraph 60, Absatz 2, nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
  2. (2)Absatz 2In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind
    1. 1.Ziffer einsder Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,
    2. 2.Ziffer 2der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,
    3. 3.Ziffer 3der Rauminhalt des Helmes,
    4. 4.Ziffer 4alle Sondereinrichtungen und
    5. 5.Ziffer 5der Aufbewahrungsort
    des einfachen Brenngeräts anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.
  5. (5)Absatz 5Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß § 60 Abs. 2 oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich anzuzeigenerfolgen. Abs. 1 gilt sinngemäß.Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich anzuzeigenerfolgen. Absatz eins, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach § 60 Abs. 2 nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach Paragraph 60, Absatz 2, nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
  2. (2)Absatz 2In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind
    1. 1.Ziffer einsder Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,
    2. 2.Ziffer 2der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,
    3. 3.Ziffer 3der Rauminhalt des Helmes,
    4. 4.Ziffer 4alle Sondereinrichtungen und
    5. 5.Ziffer 5der Aufbewahrungsort
    des einfachen Brenngeräts anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.
  5. (5)Absatz 5Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß § 60 Abs. 2 oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich anzuzeigenerfolgen. Abs. 1 gilt sinngemäß.Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich anzuzeigenerfolgen. Absatz eins, gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten