§ 17 E-ControlG Gebarungskontrolle

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Die Gebarung der E-ControlRegulierungsbehörde unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
§ 17.Paragraph 17,

Die Gebarung der E-ControlRegulierungsbehörde unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

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