§ 21 WMG Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
    1. 1.Ziffer einsFamilienverhältnisse;
    2. 2.Ziffer 2Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;
    4. 4.Ziffer 4Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;
    5. 5.Ziffer 5Wohnverhältnisse;
    6. 6.Ziffer 6Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.
  2. (2)Absatz 2Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde oder der Betrag unbedeutend ist.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsHilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
    1. 1.Ziffer einsFamilienverhältnisse;
    2. 2.Ziffer 2Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;
    4. 4.Ziffer 4Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;
    5. 5.Ziffer 5Wohnverhältnisse;
    6. 6.Ziffer 6Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.
  2. (2)Absatz 2Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde oder der Betrag unbedeutend ist.

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