§ 57 W-BG 1995

Wiener Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 14.12.2021 bis 13.12.2022
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

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