§ 46 PO 1995

Pensionsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999

1. Jänner

100 %

1. Februar

90 %

1. März

80 %

1. April

70 %

1. Mai

60 %

1. Juni

50 %

1. Juli

40 %

1. August

30 %

1. September

20 %

1. Oktober

10 %

(1) Künftige Änderungen dieses Gesetzes gelten für PersonenBei Ruhebezügen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz habenab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 sind miterfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mitdes dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Abs. 3 zu vervielfachen, wennBeginn des Anspruchs auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung des Beamten am Monatsersten nach seinem Todestag gegolten hätte.(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 25.07.2019 bis 13.12.2022

1. Jänner

100 %

1. Februar

90 %

1. März

80 %

1. April

70 %

1. Mai

60 %

1. Juni

50 %

1. Juli

40 %

1. August

30 %

1. September

20 %

1. Oktober

10 %

(1) Künftige Änderungen dieses Gesetzes gelten für PersonenBei Ruhebezügen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz habenab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 sind miterfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mitdes dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Abs. 3 zu vervielfachen, wennBeginn des Anspruchs auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung des Beamten am Monatsersten nach seinem Todestag gegolten hätte.(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten