(1) Künftige Änderungen dieses Gesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 sind mit 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. | vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder | |||||||||
2. | sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. | |||||||||
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. |
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen.
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