Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.02.2026
(1)Absatz einsKünftige Änderungen dieses Gesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 sind mit 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereitsDie Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraphen 29 und 30 sind mit 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Absatz 3, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2.Ziffer 2sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(3)Absatz 3Der Anpassungsfaktor entspricht dem gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen. Der Anpassungsfaktor entspricht dem gemäß Paragraph 108 f, Absatz 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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