§ 46 PO 1995

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

1. Jänner

100 %

1. Februar

90 %

1. März

80 %

1. April

70 %

1. Mai

60 %

1. Juni

50 %

1. Juli

40 %

1. August

30 %

1. September

20 %

1. Oktober

10 %

Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung des Beamten am Monatsersten nach seinem Todestag gegolten hätte.(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen.

In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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