§ 40 PO 1995 Auszahlungen der Geldleistungen

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem Vertreter nach § 1034 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, durch einen Postdienst im Inland an die Adresse seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuzustellen. Auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines Vertreters kann die Auszahlung auch durch Überweisung auf ein Scheck- oder Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgen. Bezieher von nach dem 31. Dezember 2010 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(2) Der Beamte des Ruhestandes hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des monatlichen Ruhebezuges im Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 unter der Bedingung zu verzichten, dass der Magistrat im selben Ausmaß an das vom Anspruchsberechtigten bezeichnete Versicherungsunternehmen, mit dem der Magistrat eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen hat, Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der Prämienzahlung.

(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt die Stadt Wien, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto des Anspruchsberechtigten, seines Vertreters gemäß § 1034 ABGB, ein für ihn geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches er verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen der Stadt Wien zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf ein solches Konto überwiesen worden sind.

(4a) Die Zustimmung des Anspruchsberechtigten und anderer für dieses Konto zeichnungs- oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Stadt Wien die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.

(6) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz einer in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staatsangehörigkeit oder den Nachweis über das Weiterbestehen des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus der Dienstbehörde vorlegen. Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.

(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen

mit der Zahlung auszusetzen.

In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
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