§ 62p VBO 1995 Übergangsbestimmung für Altersteilzeitvereinbarungen

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
§ 62p.Paragraph 62 p,

Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden. Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des Paragraph 617, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.

  1. (1)Absatz einsVereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des Paragraph 617, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.
  2. (2)Absatz 2Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind § 12a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, Abs. 6, Abs. 7 Z 1 und 2 und Abs. 8 in der Fassung vor der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden.Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind Paragraph 12 a, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins,, Absatz 6,, Absatz 7, Ziffer eins und 2 und Absatz 8, in der Fassung vor der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 12a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der AltersteilzeitAbweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins,, jeweils in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf des 31. Dezember 2025 für längstens viereinhalb Jahre,
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf des 31. Dezember 2026 für längstens vier Jahre und
    3. 3.Ziffer 3nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für längstens dreieinhalb Jahre
    herabgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 12a Abs. 7 Z 1 in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 endet die Altersteilzeit bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der dort genannten Leistungen während der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Zeiträume nicht vorzeitig.Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 endet die Altersteilzeit bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der dort genannten Leistungen während der in Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Zeiträume nicht vorzeitig.
  5. (5)Absatz 5Beginnt die Altersteilzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2029, ist § 12a Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 zweiter Satz AlVG erfüllen muss.Beginnt die Altersteilzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2029, ist Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, zweiter Satz AlVG erfüllen muss.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.2025
§ 62p.Paragraph 62 p,

Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden. Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des Paragraph 617, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.

  1. (1)Absatz einsVereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des Paragraph 617, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.
  2. (2)Absatz 2Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind § 12a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, Abs. 6, Abs. 7 Z 1 und 2 und Abs. 8 in der Fassung vor der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden.Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind Paragraph 12 a, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins,, Absatz 6,, Absatz 7, Ziffer eins und 2 und Absatz 8, in der Fassung vor der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 12a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der AltersteilzeitAbweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins,, jeweils in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf des 31. Dezember 2025 für längstens viereinhalb Jahre,
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf des 31. Dezember 2026 für längstens vier Jahre und
    3. 3.Ziffer 3nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für längstens dreieinhalb Jahre
    herabgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 12a Abs. 7 Z 1 in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 endet die Altersteilzeit bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der dort genannten Leistungen während der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Zeiträume nicht vorzeitig.Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 endet die Altersteilzeit bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der dort genannten Leistungen während der in Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Zeiträume nicht vorzeitig.
  5. (5)Absatz 5Beginnt die Altersteilzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2029, ist § 12a Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 zweiter Satz AlVG erfüllen muss.Beginnt die Altersteilzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2029, ist Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, zweiter Satz AlVG erfüllen muss.

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